Kategorien
— Kronenhirsch mit beidseitiger Krone (Kategorie C1)
— Spiesser (Kategorie C2)
— übrige Stiere (Kategorie C3)
— Hirschkuh (Kategorie C4)
— Hirschkalb (Kategorie C5)

Markierte oder besenderte Wildtiere
Rothirsche, die ein Sender-Halsband tragen sind im ganzen Kanton Bern nicht jagdbar!
Rothirsche die nur Ohrmarken tragen sind jagdbar.

Besondere Vorschriften

  1. Ab 1. September können Sie sich jeweils ab 15:00 Uhr auf der Webseite des Jagdinspektorates www.be.ch/jagd informieren, welche Kategorien in welchem Wildraum am folgenden Jagdtag noch erlegt werden dürfen.
  2. Ist das Abschusskontingent bereits vor Ende der Jagdzeit erfüllt, kann die Rothirschjagd auf männliche oder weibliche Tiere durch das Jagdinspektorat beendet werden. Männliche Kälber (C5) werden zum Stierkontingent gezählt.
  3. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (Jay; BSG 922.111) dürfen Milch tragende Rothirschkühe erlegt werden, sofern das Kalb vor dem Muttertier erlegt wird und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden.
  4. Hauptjagd: Vom 1. bis 6. September darf nur Kahlwild (C4-C5) und nur auf Ansitz erlegt werden. Ab dem 7. bis 20. September ist ein beidseitiger Kronenhirsch erst zum Abschuss frei, wenn vorgängig ein Kahlwild (kein Fehlabschuss) erlegt und vorgezeigt wurde. Ein Hirsch gilt als beidseitiger Kronenhirsch, wenn er an beiden Stangen oberhalb der Mittelsprosse drei oder mehr Enden aufweist. Als Enden gelten Erhebungen von 3 cm und mehr über der Stangenoberfläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Endenansatz zur Endenspitze.
  5. Nachjagd: Vom 10. Oktober bis 15. November dürfen Tiere der Kategorien C4, C5 und C2 mit
    Spiessern unter Lauscherhöhe erlegt werden. Zur Feststellung, ob beim Spiesser die Stangen die
    Lauscher überragen, werden die Lauscher bei der Wildkontrolle gegen die Stangen gedrückt. Massgebend für die Abschusskategorie ist die kürzere Stange.
  6. Sonderjagd: Vom 23. November bis 5. Dezember. Für die Sonderjagd ist gemäss Art. 11 Abs. 2 JWG eine Spezialbewilligung erforderlich. Sie findet bei Bedarf vom 23. November bis spätestens am
    5. Dezember statt und soll zur Verbesserung des Jagdergebnisses beitragen, falls der Abschussplan
    mit der ordentlichen Jagd nicht erfüllt wird. Genauere Informationen zur Sonderjagd werden allen
    Jägerinnen und Jägern mit Patent C zusammen mit den Patentunterlagen zugestellt (QR «Reglemente»). Dieses ist Voraussetzung für eine Teilnahme an der Sonderjagd.
  7. Regulation Rothirsch in Eidgenössischen Jagdbanngebieten: Im Jagdjahr 2026/27 findet im eidgenössischen Jagdbanngebiet Schwarzhorn eine Regulation des Rotwildbestands unter Einbezug der Jägerschaft statt (Freigabe: 80 Tiere). Über die Bedingungen zur Anmeldung und der Teilnahme an der Regulationsjagd sowie deren Ablauf, wird mit der Zustellung des Patents C informiert. Dieses ist Voraussetzung für eine Teilnahme am Regulationsabschuss.