Die Nachsucheorganisation (NASU) des Berner Jägerverbandes unterstützt und fördert die weidgerechte Jagd.
Sie steht jedem Jäger und jeder Jägerin für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche, während der ganzen Jagdperiode, im ganzen Kanton zur Verfügung.
Die NASU-Einsatzzentrale wird durch die Securitas AG Regionaldirektion Bern gestellt. Wildhüter sind nicht in der NASU-Organisation eingebunden, sie können jedoch von der Meldesammelstelle für Nachsuchen angefragt werden, wenn kein NASU-Gespann zur Verfügung steht.
Es steht der Jägerin oder dem Jäger frei, ob sie/er die Nachsuche mit dem eigenen Hund, über die NASU – Organisation oder durch einen Wildhüter ausführen will.
Wird ein Wildhüter für eine Nachsuche angefragt, entscheidet er in freiem Ermessen, ob er die Nachsuche ausführt oder ein NASU-Gespann dafür einsetzt.

Pflichten nach dem Schuss

Art. 16 JaDV
Besondere Nachsuchevorschriften
1  Auf beschossene Wildtiere ist zeit- und fachgerecht nachzusuchen.
2  Bleiben Säugetiere nicht im Feuer, ist die jagdberechtigte Person verpflichtet, sofort nach dem Schuss ihren eigenen Standort sowie denjenigen des beschossenen Säugetieres und dessen Fluchtrichtung deutlich zu kennzeichnen. Beim Nachtansitz auf Haarraubwild können diese Massnahmen auch erst mit dem Jagdabbruch getroffen werden.
3  Auf beschossenes Schalenwild muss die Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchgeführt werden. Bei klaren Fehlschüssen kann die Wildhüterin oder der Wildhüter die Jägerin oder den Jäger von dieser Pflicht entbinden.
3a  Auf beschossene Wasservögel muss die Nachsuche mit einem geprüften Apporteur durchgeführt werden.
4  Erfolglose Nachsuchen auf Säugetiere und Wasservögel sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter am Tag der Schussabgabe zu melden.