Schusszeiten
nach Art 14 JaV
1 Die Schussabgabe ist nur bei genügender Sicht eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
2 Ab dem 16. November ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 05:00 Uhr bis 21:00 Uhr gestattet.
2a Vom 2. August bis 31. Oktober ist die Schussabgabe auf der Ansitzjagd auf Wildschweine bei genügender Sicht bis 2 Stunden nach Sonnenuntergang gestattet.
3 Vorbehalten bleibt der Nachtansitz.
Für Absatz 2 und 3 gilt das Nachtjagdverbot gemäss JSV Art. 3ter siehe Vorschriften für den Nachtansitz
Seit 1. Februar 2025 gilt für das Wildschwein das vom Bund erlassene nächtliche Jagdverbot im Wald (Art. 3ter Abs. 1 JSV), Wald ist definiert gemäss Bundesgesetz über den Wald (Art. 2).
Link zur Karte für den Kanton Bern
Nacht ist definiert gemäss JSV als der Zeitraum zwischen einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
Jagen in der Nacht während der Vollmondperiode
Vom 16. November bis Ende Februar dürfen Jägerinnen und Jäger sechs Tage vor und vier Tage nach Vollmond bestimmte Tiere jagen, wenn sie sich beim Wildhüter für die Nachtansitzjagd angemeldet haben. Nachtansitzmeldungen via: 0800 940 100
Vorschriften Nachtansitz