Schusszeiten

JaV Art. 14

1. Die Schussabgabe ist nur bei genügender Sicht eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.

2. Ab dem 16. November ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestattet.

2a. Vom 2. August bis 31. Oktober ist die Schussabgabe auf der Ansitzjagd auf Wildschweine bei genügender Sicht bis zwei Stunden nach Sonnenuntergang gestattet.

3. Vorbehalten bleibt der Nachtansitz.

Sonnenauf- und untergang 2023/24