
Kategorien:
— Kronenhirsch mit beidseitiger Krone (Kategorie C1),
— Spiesser (Kategorie 02),
— übrige Stiere (Kategorie C3),
— Hirschkuh (Kategorie 04),
— Hirschkalb (Kategorie 05).
In Wildräumen mit der Zielsetzung Senkung des Bestandes wird ein Anteil weiblicher Tiere (Kategorie C4 und C5 ohne männliche Kälber) von mindestens 70% geplant, in den Wildräumen mit der Zielsetzung Stabilisierung von mindestens 60%.
In den restlichen Wildräumen gilt ein Anteil weiblicher Tiere von 50%.
Besondere Vorschriften
- Ab 1. September können Sie sich jeweils ab 15:00 Uhr auf der Webseite des Jagdinspektorates www.be.ch/jagd informieren, welche Kategorien in welchem Wildraum am folgenden Jagdtag noch erlegt werden dürfen.
- Ist das Abschusskontingent bereits vor Ende der Jagdzeit erfüllt, kann die Rothirschjagd auf männliche oder weibliche Tiere durch das Jagdinspektorat beendet werden. Männliche Kälber (C5) werden zum Stierkontingent gezählt.
- Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (Jay; BSG 922.111) dürfen Milch tragende Rothirschkühe erlegt werden, sofern das Kalb vor dem Muttertier erlegt wird und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden.
- Hauptjagd: Vom 1. bis 7. September 2025 darf nur Kahlwild (C4-05) und nur auf Ansitz erlegt werden. Ab dem 8. bis 20. September 2025 ist ein beidseitiger Kronenhirsch erst zum Abschuss frei, wenn vorgängig ein Kahlwild (kein Fehlabschuss) erlegt wurde. Ein Hirsch gilt als beidseitiger Kronenhirsch, wenn er an beiden Stangen oberhalb der Mittelsprosse drei oder mehr En den aufweist. Als Enden gelten Erhebungen von 3 cm und mehr über der Stangenoberfläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Endenansatz zur Endenspitze.
- Nachjagd: Vom 10. Oktober bis 15. November dürfen Tiere der Kategorien C4, C5 und C2 mit Spies sern unter Lauscherhöhe erlegt werden.
- Sonderjagd: Vom 24. November bis 6. Dezember 2025. Für die Sonderjagd ist gemäss Art. 11 Abs. 2 JWG eine Spezialbewilligung erforderlich. Sie findet bei Bedarf vom 24. November bis spätestens am 6. Dezember statt und soll zur Verbesserung des Jagdergebnisses beitragen, falls der Abschussplan mit der ordentlichen Jagd nicht erfüllt wird. Genauere Informationen zur Sonderjagd werden allen Jägerinnen und Jägern mit Patent C zusammen mit den Patentunterlagen zugestellt.
- Regulation Rothirsch in Eidgenössischen Jagdbanngebieten: Im Jagdjahr 2025/26 findet im eidgenössischen Jagdbanngebiet Schwarzhorn eine Regulation des Rotwildbestands unter Einbezug der Jägerschaft statt. Über die Bedingungen zur Anmeldung und der Teilnahme an der Regulationsjagd sowie deren Ablauf, wird mit der Zustellung des Patents C informiert. Dieses ist Voraussetzung für eine Teilnahme am Regulationsabschuss.
Markierte oder besenderte Wildtiere
Bei Sichtbeobachtungen von Wildtieren mit Ohrenmarken oder bei tot aufgefundenen Wildtieren mit Sendehalsband oder Ohrenmarken bitten wir um Rückmeldung an das Jagdinspektorat
(info.ji@be.ch / Tel. 031 636 14 30).
Grundsätzlich gilt gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG), dass mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich ein für Wildtierforschungsprojekte markiertes Tier erlegt.
Rothirsch
- Rothirsche, die ein Sender-Halsband tragen sind im ganzen Kanton Bern nicht jagdbar.
- Rothirsche die nur Ohrmarken tragen sind jagdbar.
Wildräume 1,2
Wildraum 3
Wildraum 4
Wildraum 5
Wildraum 6
Wildraum 7
Wildraum 8

Wildraum 9
Wildraum 10
Wildraum 11
Justistal (Nr. 22):
Wildraum 12

Längenberg (Nr. 27)

Scheibe (Nr. 31)

Wildraum 13
Wildraum 14




Wildraum 15



Wildräume 16 und 17 (Rothirsch-Region)

