Patent C – Hirsch
Die Homepage des Jagdinspektorates (www.be.ch/jagd) oder die Telefonnummer 031 638 00 90 (deutsch) und 031 638 00 91 (französisch) geben jeweils ab 12 Uhr darüber Auskunft, in welchen Gebieten die Sonderjagd ausgeübt werden darf.
https://www.weu.be.ch/de/start/themen/jagd-fischerei/jagd-wildtiere/jagen-kanton-bern.html
JAGORDNUNG 2024
Jagd mit dem Patent C (Hirschjagd)
Kategorien:
- Kronenhirsch mit beidseitiger Krone (Kategorie Cl),
- Spiesser (Kategorie 02),
- übrige Stiere (Kategorie C3),
- Hirschkuh (Kategorie 04),
- Hirschkalb (Kategorie 05).
In Wildräumen mit der Zielsetzung Senkung des Bestandes wird ein Anteil weiblicher Tiere (Kategorie C4 und C5 ohne männliche Kälber) von mindestens 70% geplant, in den Wildräumen mit der Zielsetzung Stabilisierung von mindestens 60%. In den restlichen Wildräumen gilt ein Anteil weiblicher Tiere (Kategorie 04 und 05 ohne männliche Kälber) von 50%.
Markierte oder besenderte Wildtiere
Bei Sichtbeobachtungen von Wildtieren mit Ohrenmarken oder bei tot aufgefundenen Wildtieren mit Sendehalsband oder Ohrenmarken bitten wir um Rückmeldung an das Jagdinspektorat
(info.ji@be.ch / Tel. 031 636 14 30).
Grundsätzlich gilt gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG), dass mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich ein für Wildtierforschungsprojekte markiertes Tier erlegt.
Rothirsch
- Rothirsche die ein Sender-Halsband tragen sind im ganzen Kanton Bern nicht jagdbar
- Rothirsche die nur Ohrmarken tragen sind jagdbar.
Wildräume 1,2,3,7 und 9
Wildraum 4
Wildraum 5
Wildraum 6
Wildraum 8
Wildraum 10
Wildraum 11
Wildraum 12
Wildraum 13
Wildraum 14
Wildraum 15
Wildräume 16 und 17 (Rothirsch-Region)
Besondere Vorschriften
- Ab 1. September können Sie sich jeweils ab 12:00 Uhr auf der Homepage des Jagdinspektorates www.be.ch/jagd oder unter den Telefonnummern 031 638 00 90 in deutscher oder 031 638 00 91 in französischer Sprache informieren, welche Kategorien in welchem Wildraum am folgenden Jagdtag noch erlegt werden dürfen.
- Ist das Abschusskontingent bereits vor Ende der Jagdzeit erfüllt, kann die Rothirschjagd auf männliche oder weibliche Tiere durch das Jagdinspektorat beendet werden. Männliche Kälber (C5) werden zum Stierkontingent gezählt.
- Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (JaV; BSG 922.111) dürfen Milch tragende Rothirschkühe erlegt werden, sofern das Kalb vor dem Muttertier erlegt wird und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden.
- Hauptjagd: Vom 2. bis 7. September darf nur Kahlwild (C4-05) auf Ansitz erlegt werden.
- Nachjagd: Vom 12. Oktober bis 13. November dürfen Tiere der Kategorien C4, 05 und C2 mit Spiessern unter Lauscherhöhe erlegt werden.
- Sonderjagd: Für die Sonderjagd ist gemäss Art. 11 Abs. 2 JWG eine Spezialbewilligung erforderlich. Sie findet bei Bedarf vom 16. November bis spätestens am 30. November statt und soll zur Verbesserung des Jagdergebnisses beitragen, falls der Abschussplan mit der ordentlichen Jagd nicht erfüllt wird. Genauere Informationen zur Sonderjagd werden allen Jägerinnen und Jägern mit Patent C zusammen mit den Patentunterlagen zugestellt.
- Regulation Rothirsch in Eidgenössischen Jagdbanngebieten:
Im Jagdjahr 2024/25 findet im eidgenössischen Jagdbanngebiet Schwarzhorn eine Regulation des Rotwildbestands unter Einbezug der Jägerschaft statt. Über die Bedingungen zur Anmeldung und der Teilnahme an der Regulationsjagd sowie deren Ablauf, wird mit der Zustellung des Patents C informiert. Dieses ist Voraussetzung für eine Teilnahme am Regulationsabschuss.
Reglement zur Sonderjagd auf Rothirsche
1. Voraussetzungen für die Sonderjagd auf Rothirsche
Wird die Abschussquote der weiblichen Tiere auf der ordentlichen Jagd (Haupt- und Nachjagd) in einem Wildraum / Rotwildregion mit dem Bestandesziel «Senkung» (Erfüllungsgrad kleiner 100%) oder «Stabilisierung» (Erfüllungsgrad kleiner 90%) nicht erreicht, kann das Jagdinspektorat eine Sonderjagd durchführen.
2. Rahmenbedingungen der Sonderjagd Rothirsch
Die Sonderjagd setzt Spezialbewilligungen gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11) voraus und findet vom16. November bis längstens zum 30. November statt.
Einsatz von Motorfahrzeugen: Für die Ausübung der Sonderjagd gelten keine Fahrzeitbeschränkungen. Waldstrassen dürfen bis 30. November für die Ausübung der Jagd befahren werden (Art. 21 Abs. 3 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 [JaV; BSG 922.111]).
Auf der Sonderjagd auf Rothirsche gelten folgende Erleichterungen (Art. 7 Abs. 2 JaV):
a. die Schontage (Art. 13 Bst. d und Anhang 1 JaV) werden aufgehoben; b. die Schusszeiten (Art. 14 Abs. 1 JaV) werden in diesem Sinne abgeändert, dass vom 16. bis 30. November die Schussabgabe nur bei genügender Sicht von 06:00 Uhr bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet ist;
c. die Ausübung der Jagd mit einer Jagdbewilligung für den Rothirsch ist mit Einwilligung der Bewohnerinnen und Bewohner der betroffenen ständig bewohnten Gebäude auch innerhalb der Hundertmetergrenze (Art. 15 Abs. 1 Bst. C JaV) gestattet (nur nach Rücksprache mit dem Wildhüter).
3. Durchführung der Sonderjagd Rothirsch
a. Die Teilnahme an der Sonderjagd Rothirsch steht allen Jagenden offen, welche im selben Jagdjahr das Patent C gelöst haben und sich mit dem Gesuchsformular, Sonderjagd Rothirsch’ fristgerecht angemeldet haben.
b.In für die Sonderjagd Rothirsch bestimmten Wildräumen können vor Beginn der Sonderjagd durch das Jagdinspektorat Einschränkungen im Gebiet festgelegt werden.
c.Die an der Sonderjagd Rothirsch teilnehmenden Jagdberechtigten dürfen innerhalb des erlaubten Gebiets den Ort der Jagdausübung selbst wählen.
d. Auf der Sonderjagd Rothirsch sind Ansitzjagd und Drückjagd erlaubt.
e. Die Jagd mit der Gästekarte ist erlaubt.
f. Der Zusammenschluss zweier Jagdgruppen ist erlaubt —es gelten die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 14 JaDV.
4. Entzug Spezialbewilligung Sonderjagd
Berechtigte Jägerinnen und Jäger für die Sonderjagd erhalten eine persönliche Jagdbewilligung, die nicht übertragbar ist. Bei Verstössen gegen die Auflagen / Vorgaben der Sonderjagd wird die Jagdbewilligung vom Wildhüter sofort entzogen.
5. Abschussfreigaben
Die Homepage des Jagdinspektorates (www.be.ch/jagd) oder die Telefonnummer 031 638 00 90 (deutsch) und 031 638 00 91 (französisch) geben jeweils ab 12 Uhr darüber Auskunft, in welchen Gebieten die Sonderjagd ausgeübt werden darf.
6. Beendigung der Sonderjagd Rothirsch
Die Sonderjagd endet bei Erreichung der Abschussquote der weiblichen Tiere pro Wildraum / Rotwildregion, spätestens am 30. November im gesamten Kanton
Wird in einem Wildraum oder der Hirschregion auf der ordentlichen Jagd (Haupt- und Nachjagd) das Abschusskontingent nicht erreicht, kann das Jagdinspektorat eine Sonderjagd durchführen.
7. Abschusskategorien
Auf der Sonderjagd dürfen erlegt werden:
Rothirschkühe, Schmaltiere und Kälber (Kategorie C4 und C5)
Wird eine milchtragende Rothirschkuh (führend) zusammen mit ihrem Kalb auf der Kontrollstelle vorgewiesen:
– so entfällt die Abschussgebühr gemäss Ziff. 2 des Anhangs 2 JaV.
Beim Abschuss von führenden Rothirschkühen muss immer zuerst das Kalb erlegt werden. Zudem hat der Abschuss nach weidmännischen Grundsätzen zu erfolgen: Kälber, Schmaltiere und nicht führende Kühe sind bevorzugt zu erlegen und das Leittier ist zu schonen.
Spiesser (Kategorie C2) mit Stangen bis Lauscherhöhe
Zur Feststellung, ob beim Spiesser die Stangen die Lauscher überragen, werden die Lauscher bei der Wildkontrolle gegen die Stangen gedrückt. Massgebend für die Abschusskategorie ist die kürzere Stange.
8. Vorweisungspflicht
Erlegte Rothirsche werden im Abschusskontrollheft eingetragen und müssen am Tag der Schussabgabe dem Wildhüter zur Kontrolle vorgewiesen werden.
9. Grund- und Abschussgebühren
Die Grundgebühr für die Ausübung der Sonderjagd (Spezialbewilligung) beträgt Fr. 50.–. Zusätzlich werden folgende Abschussgebühren erhoben:
– Milchtragende Rothirschkühe, die ohne ihr Kalb zur Kontrolle vorgewiesen werden: Abschussgebühr gemäss Ziff. 2 des Anhangs 2 JaV pauschal Fr. 400.–;
– Irrtümlich erlegte Stiere (Kat. Cl und C3) und Spiesser (Kat. C2) mit Stangen über Lauscherhöhe: Fr. 150.—plus zusätzlich Fr. 9.50 für jedes volle kg Körpergewicht (max. Fr. 1000.– [Art. 11 Abs. 3 JWG]). Die Trophäe wird vom Wildhüter eingezogen.
– Für nicht verwertbare Tiere ist keine Abschussgebühr zu entrichten.