Patent C – Hirsch

Die Homepage des Jagdinspektorates (www.be.ch/jagd) oder die Telefonnummer 031 638 00 90 (deutsch) und 031 638 00 91 (französisch) geben jeweils ab 12 Uhr darüber Auskunft, in welchen Gebieten die Sonderjagd ausgeübt werden darf.

https://www.weu.be.ch/de/start/themen/jagd-fischerei/jagd-wildtiere/jagen-kanton-bern.html

JAGORDNUNG  2024

Jagd mit dem Patent C (Hirschjagd)

Kategorien:

  • Kronenhirsch mit beidseitiger Krone (Kategorie Cl),
  • Spiesser (Kategorie 02),
  • übrige Stiere (Kategorie C3),
  • Hirschkuh (Kategorie 04),
  • Hirschkalb (Kategorie 05).

In Wildräumen mit der Zielsetzung Senkung des Bestandes wird ein Anteil weiblicher Tiere (Kategorie C4 und C5 ohne männliche Kälber) von mindestens 70% geplant, in den Wildräumen mit der Zielsetzung Stabilisierung von mindestens 60%. In den restlichen Wildräumen gilt ein Anteil weiblicher Tiere (Kategorie 04 und 05 ohne männliche Kälber) von 50%.

Markierte oder besenderte Wildtiere

Bei Sichtbeobachtungen von Wildtieren mit Ohrenmarken oder bei tot aufgefundenen Wildtieren mit Sendehalsband oder Ohrenmarken bitten wir um Rückmeldung an das Jagdinspektorat

(info.ji@be.ch / Tel. 031 636 14 30).

Grundsätzlich gilt gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG), dass mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich ein für Wildtierforschungsprojekte markiertes Tier erlegt.

Rothirsch

  • Rothirsche die ein Sender-Halsband tragen sind im ganzen Kanton Bern nicht jagdbar
  • Rothirsche die nur Ohrmarken tragen sind jagdbar.
Wildräume 1,2,3,7 und 9
Keine Rothirschjagd
Wildraum 4
Freigabe 6 Rothirsche (davon 3 weibliche Tiere)
Beidseitige Kronenhirsche* sind nicht zum Abschuss frei. C4: offen sind nur nicht führende Kühe und Schmaltiere. Die Drück- / Treibjagd ist im September nicht erlaubt.
Wildraum 5
Freigabe 28 Rothirsche (davon 17 weibliche Tiere)
Wildraum 6
Freigabe 8 Rothirsche (davon 4 weibliche Tiere)
Beidseitige Kronenhirsche* sind nicht zum Abschuss frei.
C4: offen sind nur nicht führende Kühe und Schmaltiere.
Die Drück- / Treibjagd ist im September nicht erlaubt.
*Ein Hirsch gilt als beidseitiger Kronenhirsch, wenn er an beiden Stangen oberhalb der Mittelsprosse drei oder mehr Enden aufweist. Als Enden gelten Erhebungen von 3 cm und mehr über der Stangenoberfläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Endenansatz zur Endenspitze.
Wildraum 8
Freigabe 25 Rothirsche (davon 16 weibliche Tiere)
Im Wildschutzgebiet Schüpfenfluh (Nr. 69) ist die Drückjagd auf Rotwild vom 02. - 20. September 2024 verboten. Die Pirschjagd ist nur auf den offiziellen Wegen gestattet.
Ab dem 16. November darf gemäss Anhang 2 zur WTSchV nur noch die Ansitzjagd ausgeübt werden.
Wildraum 10
Freigabe 50 Rothirsche (davon 31 weibliche Tiere)
Wildraum 11
Freigabe 233 Rothirsche (davon 164 weibliche Tiere)
Bejagungskonzept Wildschutzgebiet Justistal (Nr. 22) für Jagdsaison 2024:
Zone 2 nur für Rotwild geöffnet vom 2. bis 20. September und vom 12. Oktober bis 30. November und Drück- / Treibjagdverbot.
Hauptjagd:
- 2. bis 7. September: Zone 2a und 2b offen, Kahlwild offen (C4-C5), Stier geschützt (C1-C3)
- 9. bis 14. September: Zone 2a und 2b geschlossen
- 16. bis 20. September: Zone 2a und 2b offen, Kahlwild offen (C4-C5), Stier geschützt (C1-C3).
Nachjagd:
- Zone 2a und 2b offen: offene Kategorien C2 mit Spiessen unter Lauscherhöhe, C4 und C5.
Sonderjagd:
- Zone 2a und 2b offen: offene Kategorien C2 mit Spiessen unter Lauscherhöhe, C4 und C5.
Wildraum 12
Freigabe 96 Rothirsche (davon 68 weibliche Tiere)
Bäder Nr. 2
Im Wildschutzgebiet Bäder (Nr. 2) ist die Jagd auf Rotwild von 2. September bis 20. September gestattet.
In der Zone 1c ist die Jagd vom 9. bis 14. September nicht gestattet.
Ab dem 12. Oktober bis 30. November ist das ganze Wildschutzgebiet zur Jagd geöffnet.
Längenberg (Nr. 27) und Scheibe (Nr. 31)
Im Wildschutzgebiet Längenberg (Nr. 27) und Scheibe (Nr. 31) ist die Jagd auf Rotwild von 2. September bis 20. September gestattet. Ab dem12. Oktober bis 30. November ist das ganze Wildschutzgebiet zur Jagd geöffnet
Wildraum 13
Freigabe 104 Rothirsche (davon 74 weibliche Tiere)
In den Wildschutzgebieten ist die Jagd wie folgt geregelt:
Wildschutzgebiet Dürrenwald Nr. 7
Jagd auf Rotwild in der Zone 3 vom 2. September bis 20. September gestattet. Vom 9. September bis 20. September bleiben die Zonen 4a/b/c und 2a/b/c geschlossen. Ab dem12. Oktober bis 30. November ist das ganze Wildschutzgebiet zur Jagd geöffnet.
Wildschutzgebiet Giferhorn Nr. 12
Jagd auf Rotwild in der Zone 1 ab dem 2. September gestattet. Vom 2. September bis 7. September bleiben die Zonen 2 und 3 geschlossen. Ab dem 9. September bis 20. September und vom12. Oktober bis 30. November ist das ganze Wildschutzgebiet zur Jagd geöffnet.
Wildschutzgebiet Tschärzis-Wispilen Nr. 36
Jagd auf Rotwild in der Zone 1, 2 und 3 ab dem 2. September bis 7. September gestattet, ab dem 9. September bis 20. September sind die Zonen 2 und 3 für die Rotwildjagd geschlossen. Ab dem 12. Oktober bis 30. November ist das ganze Wildschutzgebiet zur Jagd geöffnet.
Die Karten mit den Wildschutzgebieten und Zonen sind via dieser Seite abrufbar.
Wildraum 14
Freigabe 91 Rothirsche (davon 55 weibliche Tiere)
Im Wildschutzgebiet Fildrich (Nr. 10) ist die Jagd auf Rotwild gemäss den allgemeinen Vorschriften der Jagdverordnung gestattet.
Wildraum 15
Freigabe 72 Rothirsche (davon 44 weibliche Tiere)
Wildräume 16 und 17 (Rothirsch-Region)
Freigabe 363 Rothirsche (davon 254 weibliche Tiere)
In den Wildschutzgebieten ist die Jagd 2024 wie folgt geregelt:
Breithorn (Nr. 5)
Die Jagd auf Rotwild ist vom 2. bis zum 20. September gestattet.
Kunzentännlen-Hinterstock (Nr. 26)
Die Jagd auf Rotwild ist vom 2. bis 20. September und vom 12. Oktober bis 30. November gestattet.

Besondere Vorschriften

  1. Ab 1. September können Sie sich jeweils ab 12:00 Uhr auf der Homepage des Jagdinspektorates www.be.ch/jagd oder unter den Telefonnummern 031 638 00 90 in deutscher oder 031 638 00 91 in französischer Sprache informieren, welche Kategorien in welchem Wildraum am folgenden Jagdtag noch erlegt werden dürfen.
  2. Ist das Abschusskontingent bereits vor Ende der Jagdzeit erfüllt, kann die Rothirschjagd auf männliche oder weibliche Tiere durch das Jagdinspektorat beendet werden. Männliche Kälber (C5) werden zum Stierkontingent gezählt.
  3. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (JaV; BSG 922.111) dürfen Milch tragende Rothirschkühe erlegt werden, sofern das Kalb vor dem Muttertier erlegt wird und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden.
  4. Hauptjagd:  Vom 2. bis 7. September darf nur Kahlwild (C4-05) auf Ansitz erlegt werden.
  5. Nachjagd: Vom 12. Oktober bis 13. November dürfen Tiere der Kategorien C4, 05 und C2 mit Spiessern unter Lauscherhöhe erlegt werden.
  6.  Sonderjagd: Für die Sonderjagd ist gemäss Art. 11 Abs. 2 JWG eine Spezialbewilligung erforderlich. Sie findet bei Bedarf vom 16. November bis spätestens am 30. November statt und soll zur Verbesserung des Jagdergebnisses beitragen, falls der Abschussplan mit der ordentlichen Jagd nicht erfüllt wird. Genauere Informationen zur Sonderjagd werden allen Jägerinnen und Jägern mit Patent C zusammen mit den Patentunterlagen zugestellt.
  7. Regulation Rothirsch in Eidgenössischen Jagdbanngebieten:
    Im Jagdjahr 2024/25 findet im eidgenössischen Jagdbanngebiet Schwarzhorn eine Regulation des Rotwildbestands unter Einbezug der Jägerschaft statt. Über die Bedingungen zur Anmeldung und der Teilnahme an der Regulationsjagd sowie deren Ablauf, wird mit der Zustellung des Patents C informiert. Dieses ist Voraussetzung für eine Teilnahme am Regulationsabschuss.

Reglement zur Sonderjagd auf Rothirsche

1. Voraussetzungen für die Sonderjagd auf Rothirsche

Wird die Abschussquote der weiblichen Tiere auf der ordentlichen Jagd (Haupt- und Nachjagd) in einem Wildraum / Rotwildregion mit dem Bestandesziel «Senkung» (Erfüllungsgrad kleiner 100%) oder «Stabilisierung» (Erfüllungsgrad kleiner 90%) nicht erreicht, kann das Jagdinspektorat eine Sonderjagd durchführen.

2. Rahmenbedingungen der Sonderjagd Rothirsch

Die Sonderjagd setzt Spezialbewilligungen gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11) voraus und findet vom16. November bis längstens zum 30. November statt.

Einsatz von Motorfahrzeugen: Für die Ausübung der Sonderjagd gelten keine Fahrzeitbeschränkungen. Waldstrassen dürfen bis 30. November für die Ausübung der Jagd befahren werden (Art. 21 Abs. 3 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 [JaV; BSG 922.111]).

Auf der Sonderjagd auf Rothirsche gelten folgende Erleichterungen (Art. 7 Abs. 2 JaV):

a. die Schontage (Art. 13 Bst. d und Anhang 1 JaV) werden aufgehoben; b. die Schusszeiten (Art. 14 Abs. 1 JaV) werden in diesem Sinne abgeändert, dass vom 16. bis 30. November die Schussabgabe nur bei genügender Sicht von 06:00 Uhr bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet ist;
c. die Ausübung der Jagd mit einer Jagdbewilligung für den Rothirsch ist mit Einwilligung der Bewohnerinnen und Bewohner der betroffenen ständig bewohnten Gebäude auch innerhalb der Hundertmetergrenze (Art. 15 Abs. 1 Bst. C JaV) gestattet (nur nach Rücksprache mit dem Wildhüter).

3. Durchführung der Sonderjagd Rothirsch

a. Die Teilnahme an der Sonderjagd Rothirsch steht allen Jagenden offen, welche im selben Jagdjahr das Patent C gelöst haben und sich mit dem Gesuchsformular, Sonderjagd Rothirsch’ fristgerecht angemeldet haben.
b.In für die Sonderjagd Rothirsch bestimmten Wildräumen können vor Beginn der Sonderjagd durch das Jagdinspektorat Einschränkungen im Gebiet festgelegt werden.
c.Die an der Sonderjagd Rothirsch teilnehmenden Jagdberechtigten dürfen innerhalb des erlaubten Gebiets den Ort der Jagdausübung selbst wählen.
d. Auf der Sonderjagd Rothirsch sind Ansitzjagd und Drückjagd erlaubt.
e. Die Jagd mit der Gästekarte ist erlaubt.
f. Der Zusammenschluss zweier Jagdgruppen ist erlaubt —es gelten die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 14 JaDV.

    4. Entzug Spezialbewilligung Sonderjagd

    Berechtigte Jägerinnen und Jäger für die Sonderjagd erhalten eine persönliche Jagdbewilligung, die nicht übertragbar ist. Bei Verstössen gegen die Auflagen / Vorgaben der Sonderjagd wird die Jagdbewilligung vom Wildhüter sofort entzogen.

    5. Abschussfreigaben

    Die Homepage des Jagdinspektorates (www.be.ch/jagd) oder die Telefonnummer 031 638 00 90 (deutsch) und 031 638 00 91 (französisch) geben jeweils ab 12 Uhr darüber Auskunft, in welchen Gebieten die Sonderjagd ausgeübt werden darf.

    6. Beendigung der Sonderjagd Rothirsch

    Die Sonderjagd endet bei Erreichung der Abschussquote der weiblichen Tiere pro Wildraum / Rotwildregion, spätestens am 30. November im gesamten Kanton

    Wird in einem Wildraum oder der Hirschregion auf der ordentlichen Jagd (Haupt- und Nachjagd) das Abschusskontingent nicht erreicht, kann das Jagdinspektorat eine Sonderjagd durchführen.

    7. Abschusskategorien

    Auf der Sonderjagd dürfen erlegt werden:

    Rothirschkühe, Schmaltiere und Kälber (Kategorie C4 und C5)

    Wird eine milchtragende Rothirschkuh (führend) zusammen mit ihrem Kalb auf der Kontrollstelle vorgewiesen:

    – so entfällt die Abschussgebühr gemäss Ziff. 2 des Anhangs 2 JaV.

    Beim Abschuss von führenden Rothirschkühen muss immer zuerst das Kalb erlegt werden. Zudem hat der Abschuss nach weidmännischen Grundsätzen zu erfolgen: Kälber, Schmaltiere und nicht führende Kühe sind bevorzugt zu erlegen und das Leittier ist zu schonen.

     Spiesser (Kategorie C2) mit Stangen bis Lauscherhöhe

    Zur Feststellung, ob beim Spiesser die Stangen die Lauscher überragen, werden die Lauscher bei der Wildkontrolle gegen die Stangen gedrückt. Massgebend für die Abschusskategorie ist die kürzere Stange.

    8. Vorweisungspflicht

    Erlegte Rothirsche werden im Abschusskontrollheft eingetragen und müssen am Tag der Schussabgabe dem Wildhüter zur Kontrolle vorgewiesen werden.

    9. Grund- und Abschussgebühren

    Die Grundgebühr für die Ausübung der Sonderjagd (Spezialbewilligung) beträgt Fr. 50.–. Zusätzlich werden folgende Abschussgebühren erhoben:

    – Milchtragende Rothirschkühe, die ohne ihr Kalb zur Kontrolle vorgewiesen werden: Abschussgebühr gemäss Ziff. 2 des Anhangs 2 JaV pauschal Fr. 400.–;

    – Irrtümlich erlegte Stiere (Kat. Cl und C3) und Spiesser (Kat. C2) mit Stangen über Lauscherhöhe: Fr. 150.—plus zusätzlich Fr. 9.50 für jedes volle kg Körpergewicht (max. Fr. 1000.– [Art. 11 Abs. 3 JWG]). Die Trophäe wird vom Wildhüter eingezogen.

    – Für nicht verwertbare Tiere ist keine Abschussgebühr zu entrichten.