Patent C – Hirsch

Ab 1. September erteilt die Telefonnummer 031 638 00 90 in deutscher Sprache und die Telefonnummer 031 638 00 91 in französischer Sprache jeweils ab 12:00 Uhr darüber Auskunft, welche Kategorien in welchem Wildraum am folgenden Jagdtag noch erlegt werden dürfen.

JAGORDNUNG  2023

Jagd mit dem Patent C (Hirschjagd)

Abschusskontingent

Das Abschusskontingent beträgt total 1072 Rothirsche folgender Kategorien:

  • Kronenhirsch mit beidseitiger Krone (Kategorie C1),
  • Spiesser (Kategorie C2),
  • übrige Stiere (Kategorie C3),
  • Hirschkuh (Kategorie C4),
  • Hirschkalb (Kategorie C5)

In Wildräumen mit der Zielsetzung Stabilisierung des Bestandes wird ein Kahlwildanteil (Kategorie C4 und C5) von mindestens 70% geplant, in den Wildräumen mit der Zielsetzung Senkung von mindestens 80% Kahlwild. In den restlichen Wildräumen gilt ein Kahlwildanteil (Kategorie C4 und C5) von 60%.

Markierte oder besenderte Wildtiere

Bei Sichtbeobachtungen von Wildtieren mit Ohrenmarken oder bei tot aufgefundenen Wildtieren mit Sendehalsband oder Ohrenmarken bitten wir um Rückmeldung an das Jagdinspektorat (info.ji@be.ch / Tel. 031 636 14 30).

Grundsätzlich gilt gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG), dass mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich ein für Wildtierforschungsprojekte markiertes Tier erlegt.

Rothirsch

Besenderte Rothirsche (GPS-Halsbänder) sind im ganzen Kanton Bern geschützt. Rothirsche, welche nur Ohrmarken tragen sind jagdbar. Mit GPS-Halsband markiertes Rotwild ist im ganzen Kanton Bern nicht jagdbar. Gemäss JWG (Art. 31 Abs. 1 Bst. d) wird mit einer Busse bis 20’000 Franken bestraft, wer vorsätzlich für Wildtierforschungsprojekte markierte Tiere erlegt.

Wildräume 1,2,3,7 und 9
Keine Rothirschjagd
Wildraum 4
Freigabe 6 Rothirsche:
C2 (Spiesser, 2 Stk.),
C4 (Hirschkuh, 2 Stk., offen sind nur nicht führende Kühe und Schmaltiere),
C5 (Kälber, 2 Stk.).
Pro Jägerin oder Jäger darf nur ein Rotwild pro Tag erlegt werden. Die Jagd darf am 1. und 2. September und dann jeweils am Montag, Mittwoch und Samstag ausgeübt werden. Die Drück- und Treibjagd ist im September nicht erlaubt.
Wildraum 5
Freigabe 16 Rothirsche (davon 10 Kahlwild)
Wildraum 6
Freigabe 6 Rothirsche:
C2 (Spiesser, 2 Stk.),
C4 (Hirschkuh, 2 Stk., offen sind nur nicht führende Kühe und Schmaltiere),
C5 (Kälber, 2 Stk.).
Pro Jägerin oder Jäger darf nur ein Rotwild pro Tag erlegt werden. Die Jagd darf am 1. und 2. September und dann jeweils am Montag, Mittwoch und Samstag ausgeübt werden. Die Drück- und Treibjagd ist im September nicht erlaubt.
Wildraum 8
Freigabe 18 Rothirsche (davon 11 Kahlwild)
Im Wildschutzgebiet Schüpfenfluh (Nr. 69) ist die Drückjagd auf Rotwild vom 01. — 20. September verboten. Die Pirschjagd ist nur auf den offiziellen Wegen gestattet.
Wildraum 10
Freigabe 45 Rothirsche (davon 27 Kahlwild)
Wildraum 11
Freigabe 260 Rothirsche (davon 208 Kahlwild)
Bejagungskonzept WSG Justistal für Jagdsaison 2023:
Zone 2 vom 1.September bis 30. November nur für Rotwild geöffnet.
Regelung für Jagdsaison 2023
Hauptjagd:
Kronenhirsch geschützt, alle übrigen Kategorien offen
Zone 2a und 2b, beide Zonen jeweils an folgenden Daten offen 01./02.09., 04./05.09., 08./09.09, 11./12.09, 15./16.09 und 19./20.09.
Nachjagd:
Zone 2a und 2b: 10. Oktober bis 15. November offene Kategorien C4 und C5
Sonderjagd:
Zone 2a und 2b: offene Kategorien C2 mit Spiessen unter Lauscherhöhe, C4 und C5
Wildraum 12
Freigabe 66 Rothirsche (davon 47 Kahlwild)
In den Wildschutzgebieten Bäder [Nr. 2], Scheibe [Nr. 31] und Längenberg [Nr. 27] ist die Jagd gemäss WTSchV erst ab dem 10. September gestattet.
Wildraum 13
Freigabe 70 Rothirsche (davon 56 Kahlwild)
In den Wildschutzgebieten ist die Jagd wie folgt geregelt:
Wildschutzgebiet Dürrenwald Nr. 7
Jagd auf Rotwild in der Zone 3 ab dem 1. September gestattet (alle Kategorien offen). Ab dem 10. September bis 30. November ist das ganze Wildschutzgebiet zur Jagd geöffnet.
Wildschutzgebiet Giferhorn Nr. 12
Im Wildschutzgebiet Giferhorn (Nr. 12) ist gemäss WTSchV die Jagd auf Rotwild in der Zone 1 ab dem 1. September gestattet (alle Kategorien offen). Ab dem 10. September bis 30. November ist das ganze Wildschutzgebiet zur Jagd geöffnet.
Wildschutzgebiet Tschärzis-Wispilen Nr. 36
Im Wildschutzgebiet Tschäris-Wispilen (Nr. 36) ist gemäss WTSchV die Jagd auf Rotwild in der Zone 1, 2 und 3 ab dem 1. September bis 9. September gestattet (alle Kategorien offen), ab dem 10. September bis 20. September sind die Zonen 2 und 3 für die Rotwildjagd geschlossen. Ab dem 21. September bis 30. November ist das ganze Wildschutzgebiet zur Jagd geöffnet.
Die Karten mit den Wildschutzgebieten und Zonen sind via dieser Seite abrufbar.
Wildraum 14
Freigabe 85 Rothirsche (davon 60 Kahlwild)
Im Wildschutzgebiet Fildrich [Nr. 10] ist die Jagd gemäss WTSchV erst ab dem 10. Oktober gestattet.
Wildraum 15
Freigabe 80 Rothirsche (davon 56 Kahlwild)
In den Wildschutzgebieten Engelalp [Nr. 8], Latrejenalp [Nr. 28] und Gehrihorn [Nr. 11] ist die Jagd gemäss WTSchV erst ab dem 10. September gestattet.
Wildräume 16 und 17 (Rothirsch-Region)
Freigabe 425 Rothirsche (davon 340 Kahlwild)
Die Drück- und Treibjagd ist rund um das eidg. Jagdbanngebiet Schwarzhorn in den Gemeinden Brienz, Meiringen und Schattenhalb teilweise vom 1. bis 20. September verboten. Die genauen Grenzverläufe sind ab August auf der Homepage der WEU ersichtlich.
Im Wildschutzgebiet Breithorn (Nr. 5) ist die Jagd gemäss WTSchV nur vom1. bis zum 30. September gestattet.
Im Wildschutzgebiet Kunzentännlen - Hinterstock (Nr. 26) ist die Jagd gemäss WTSchV erst ab dem 10. Oktober gestattet.
Besondere Vorschriften

  1. Ab 1. September erteilt die Telefonnummer 031 638 00 90 in deutscher Sprache und die Telefonnummer 031 638 00 91 in französischer Sprache jeweils ab 12:00 Uhr darüber Auskunft, welche Kategorien in welchem Wildraum am folgenden Jagdtag noch erlegt werden dürfen.
  2. Ist das Abschusskontingent bereits vor Ende der Jagdzeit erfüllt, gilt die Rothirschjagd als beendet.
  3. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 der Jagdverordnung dürfen Milch tragende Rothirschkühe erlegt werden, sofern das Kalb vor dem Muttertier erlegt wird und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden.
  4. Vom 10. Oktober bis 15. November dürfen nur noch Tiere der Kategorien C4 und C5 erlegt werden.
  5. Sonderjagd: Für die Sonderjagd ist gemäss Art. 11 Abs. 2 JWG eine Spezialbewilligung erforderlich. Sie findet bei Bedarf vom 16. November bis spätestens am 30. November statt und soll zur Verbesserung des Jagdergebnisses beitragen, falls der Abschussplan mit der ordentlichen Jagd nicht erfüllt wird. Genauere Informationen zur Sonderjagd werden allen Jägerinnen und Jägern mit Patent C zusammen mit den Patentunterlagen zugestellt.

Vorweisungspflicht

Rothirsche und nicht der vorgeschriebenen Kategorie entsprechend erlegte Gämsen, Rehe und Wildschweine sowie erlegte Muttertiere gemäss Artikel 11 JaV[2] sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter innert 24 Stunden zu melden und der Kontrollstelle (Wildhüterin oder Wildhüter bzw. freiwillige Jagdaufseherin oder freiwilliger Jagdaufseher) vorzuweisen.

Die Wildtiere sind ganz ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber vorzuweisen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.

Reglement zur Sonderjagd auf Rothirsche

Wird in einem Wildraum oder der Hirschregion auf der ordentlichen Jagd (Haupt- und Nachjagd) das Abschusskontingent nicht erreicht, kann das Jagdinspektorat eine Sonderjagd durchführen.

1. Voraussetzungen für die Sonderjagd auf Rothirsche

Gemäss Rothirschkonzept 2006 werden Sonderjagden auf Rothirsche nur in Wildräumen durchgeführt, in denen die Freigabekontingente von den Abschusszahlen um die nachfolgend aufgeführte Quote unterschritten werden:

Freigabe pro WR Quote
bis 50 Stück 5 Stück
51 bis 100 Stück 10 Stück
ab 101 Stück 20 Stück

Ist die Unterschreitung eines Freigabekontingentes kleiner als die Quote, wird grundsätzlich auf eine Sonderjagd verzichtet. Wenn die Unterschreitung der Freigabekontingente grösser ist als die Quote, muss nicht zwingend eine Sonderjagd durchgeführt werden. Es sind weitere Faktoren in den Entscheid einzubeziehen, wie die Wildschadensituation, die Bestandes Entwicklung, das Jagdergebnis des Vorjahres etc. In der Regel wird die Sonderjagd in denjenigen Wildräumen durchgeführt, für welche das Ziel einer Bestandsreduktion besteht. Wenn die Schadensituation im Wald oder an landwirtschaftlichen Kulturen untragbar ist und alle anderen Massnahmen wie Störungsreduktion, waldbauliche Massnahmen etc. nicht zum Erfolg führen, kann das Jagdinspektorat auch in regionalen Wildschutzgebieten die Sonder-jagd auf Rothirsche erlauben.

2. Rahmenbedingungen der Sonderjagd Rothirsch

Die Sonderjagd setzt Spezialbewilligungen gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG) voraus und findet vom 16. November bis längstens zum 30. November statt.

Einsatz von Motorfahrzeugen: Für die Ausübung der Sonderjagd gelten keine Fahrzeitbeschränkungen. Waldstrassen dürfen bis 30. November für die Ausübung der Jagd befahren werden (Art. 21 Abs. 3 JaV).

Auf der Sonderjagd auf Rothirsche gelten folgende Erleichterungen (Art. 7 Abs.2 JaV):

  1. die Schontage (Art. 13 lit. d und Anhang 1 JaV) werden aufgehoben;
  2. die Schusszeiten (Art. 14 Abs. 1) werden in diesem Sinne abgeändert, dass vom 16. bis 30. November die Schussabgabe nur bei genügender Sicht von 06:00 Uhr bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet ist;
  3. die Ausübung der Jagd mit einer Jagdbewilligung für den Rothirsch ist mit Einwilligung der Bewohnerinnen und Bewohner der betroffenen ständig bewohnten Gebäude auch innerhalb der Hundertmetergrenze (Art. 15 Abs. 1 lit. c JaV) gestattet (nur nach Rücksprache mit dem Wildhüter).

3. Durchführung der Sonderjagd Rothirsch

  1. Die Teilnahme an der Sonderjagd Rothirsch steht allen Jagenden offen, welche im selben Jagdjahr das Patent C gelöst haben und sich mit dem Gesuchsformular, Sonderjagd Rothirsch’ fristgerecht angemeldet haben.
  2. In für die Sonderjagd Rothirsch bestimmten Wildräumen können vor Beginn der Sonderjagd durch das Jagdinspektorat Einschränkungen im Gebiet festgelegt werden.
  3. Die an der Sonderjagd Rothirsch teilnehmenden Jagdberechtigten dürfen innerhalb des erlaubten Gebiets den Ort der Jagdausübung selbst wählen.
  4. Auf der Sonderjagd Rothirsch sind Ansitzjagd und Drückjagd erlaubt.

4. Entzug Spezialbewilligung Sonderjagd

Berechtigte Jägerinnen und Jäger für die Sonderjagd erhalten eine persönliche Jagdbewilligung, die nicht übertragbar ist. Bei Verstössen gegen die Auflagen/Vorgaben der Sonderjagd wird die Jagdbewilligung vom Wildhüter sofort entzogen.

5. Abschussfreigaben

Die Telefonnummer 031 638 00 90 (deutsch) und 031 638 00 91 (französisch) gibt darüber Auskunft, in welchen Gebieten die Sonderjagd ausgeübt werden darf.

6. Beendigung der Sonderjagd Rothirsch Die Sonderjagd endet,

a. wenn das Abschusskontingent erfüllt ist. Dieses gilt als erfüllt, wenn pro Wildraum oder Hirschregion 65 % Kahlwild (Kategorie 04, Hirschkuh und Schmaltier sowie Kategorie C5 Hirschkälber) erlegt sind;

b. spätestens am 30. November, unabhängig von der Erreichung des Abschusskontingents.

7. Abschusskategorien

Auf der Sonderjagd dürfen erlegt werden:

Rothirschkühe, Schmaltiere und Kälber (Kategorie 04 und C5)

Wird eine milchtragende Rothirschkuh (führend) zusammen mit ihrem Kalb auf der Kontrollstelle vorgewiesen:

– so entfällt die Abschussgebühr gemäss Ziff. 2 des Anhangs 2 Ja V, nicht jedoch diejenige gemäss Ziff. 9 dieses Reglements.

Beim Abschuss von führenden Rothirschkühen muss immer zuerst das Kalb erlegt werden. Zudem hat der Abschuss nach weidmännischen Grundsätzen zu erfolgen: Kälber, Schmaltiere und nicht führende Kühe sind bevorzugt zu erlegen und das Leittier ist zu schonen.

Spiesser (Kategorie 02) mit Stangen bis Lauscherhöhe

Zur Feststellung, ob beim Spiesser die Stangen die Lauscher überragen, werden die Lauscher bei der Wildkontrolle gegen die Stangen gedrückt. Massgebend für die Abschusskategorie ist die längere Stange.

8. Vorweisungspflicht

Erlegte Rothirsche werden im Abschusskontrollheft eingetragen und müssen am Tag der Schussabgabe dem Wildhüter zur Kontrolle vorgewiesen werden.

9. Grund- und Abschussgebühren

Die Grundgebühr für die Ausübung der Sonderjagd (Spezialbewilligung) beträgt Fr. 50.–.

Zusätzlich werden folgende Abschussgebühren erhoben:

– Milchtragende Rothirschkühe, die ohne ihr Kalb zur Kontrolle vorgewiesen werden: Abschussgebühr gemäss Ziff. 2 des Anhangs 2 JaV pauschal Fr. 400.–;

– Rothirschkälber: keine Gebühr;

– Rothirschkühe und Schmaltiere (Kategorie C4) sowie Spiesser (Kategorie C2) mit Stangen bis Lauscherhöhe: Fr. 2.– pro kg;

– Irrtümlich erlegte Stiere (Kat. Cl und C3) und Spiesser (Kat. C2) mit Stangen über Lauscherhöhe: Fr. 150.– plus zusätzlich Fr. 9.50 für jedes volle kg Körpergewicht (max. Fr. 1000.– [Art. 11 Abs. 3 JWG]). Die Trophäe wird vom Wildhüter eingezogen.

– Für nicht verwertbare Tiere ist keine Abschussgebühr zu entrichten.

Abschussgebühren für Fehlabschüsse

Fehlabschüsse werden auf das persönliche Abschusskontingent angerechnet und auf Grund des bei der Kontrolle ermittelten Körpergewichts (ausgeweidet, in der Decke, mit Haupt) wie folgt mit einer Gebühr belegt:

1. Falsche Kategorie:

Rothirsch: für jedes volle Kg Körpergewicht: Fr. 10.-
Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.

Schutz Milch tragender Muttertiere, Fehlabschüsse     Art. 11; JaV

  1. Milch tragende Gämsgeissen und Hirschkühe dürfen nicht erlegt werden.
  2. Wird eine Milchtragende Gämsgeiss oder Hirschkuh trotz sorgfältigem Ansprechen nicht erkannt und erlegt, muss die Erlegerin oder der Erleger das Tier in die Abschusskontrolle eintragen und die festgelegte Gebühr entrichten.
  3. Gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung und der Anhörung der KJW kann die Volkswirtschaftsdirektion jeweils für eine Jagdsaison und für einzelne, untragbar hohe Bestände aufweisende Wildräume die Erlegung Milch tragender Rothirschkühe gestatten, aber nur mit der Auflage, dass das Muttertier zusammen mit dem Kalb erlegt und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden.
Gebühr für Milch tragende Rothirschkuh Fr. 400.–

Verstösse gegen die Weidgerechtigkeit Art. 12; JaV

Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen, Hirschkühe oder Wildschweinbachen erlegt.