Patent A – Gämse

JAGORDNUNG  2024

Kategorien von jagdbaren Tierarten Art. 1; JaDV

Der Abschuss von Gämsen mit dem Patent A kann für folgende Kategorien bewilligt werden:

a Gämsbock älter als 2 Jahre (Kategorie A1),
b Gämsgeiss älter als 2 Jahre (Kategorie A2),
c Gämsjährling männlich (Kategorie A3)
d Gämsjährling weiblich (Kategorie A4).

Jagd mit dem Patent A (Gämsjagd)

Grundfreigabe:

  • 1 Gämse:   1 Gämsgeiss (Kategorie A2) oder 1 Gämsjährling (Kategorie A3 / A4)

Zusatzpatent A:

  • 1 Gämse:  Ein Tier der noch nicht erlegten Kategorie A2, A3 oder A4 oder ein Tier der Kategorie A1; max. 1 Jährling (Kategorie A3 / A4)
  • 1 Murmeltier (ohne Wildraum 1 und 11 Sektor West)

 

Wildräume 1 und 2
Grundfreigabe
Pro Jägerin oder Jäger darf in den Wildräumen 1 und 2 zusammen höchstens eine Gämse erlegt werden, aus jeder Kategorie, für die sie oder er eine Abschussberechtigung hat.
Wildräume 3 und 4
keine Gämsjagd
Wildraum 5
Grundfreigabe und ein Zusatzpatent A
Donnerstagsjagd Gämse
Im Napfgebiet (Wildraum 5) sind grosse Anteile der Wälder gemäss Wildschadengutachten des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) einem untragbaren Wildschadeneinfluss ausgesetzt. Mit der erreichten Jagdstrecke der letzten Jahre konnte der Wildtiereinfluss durch die Gämse in den Wäldern mit mehrheitlich Schutzfunktion nicht deutlich gesenkt werden. Aus diesem Grund soll der Bestand weiter reduziert werden. Dabei wollen wir die Jägerinnen und Jäger aktiv einbeziehen und bieten ihnen deshalb eine zusätzliche Jagdmöglichkeit: In den beiden Perimeter der bereits laufenden Donnerstagsjagden (Lüderen-Lushütte-Hornbach sowie Trubschachen) auf Rehwild besteht im Jahr 2024 die Möglichkeit zwischen 1. und 31. Oktober trockene Geissen (A2) oder Jährlinge (A3/A4) zu erlegen. Diese Jagdmöglichkeit steht grundsätzlichen allen Jagenden offen. Die Jagd in diesem Gebiet ist aber anspruchsvoll und wir wollen deshalb in erster Linie erfahrene und ortskundige Gämsjägerinnen und Gämsjäger ansprechen. Voraussetzung zur Teilnahme ist deshalb ein gültiges Patent A im Jahr 2024 sowie Gebietskenntnis. Erlegte Tiere werden nicht dem persönlichen Gämsjagdkontingent angerechnet, sondern müssen zu einem reduzierten Preis erworben werden.
Wer Interesse an der Teilnahme hat, meldet sich bis jeweils bis am Mittwochabend telefonisch beim zuständigen Wildhüter. Dieser ist berechtigt, den Jagenden ein Gebiet zuzuteilen. Darüber hinaus gelten die ordentlichen Jagdvorschriften.
Wildräume 6 & 7
keine Gämsjagd
Wildraum 8
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Wildschutzgebiet Schüpfenfluh (Nr. 69)
Im ganzen Wildschutzgebiet Schüpfenfluh (Nr. 69) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) verboten.
Wildraum 9
keine Gämsjagd
Wildraum 10
keine Gämsjagd
Freigabe gemäss Reglement zur Bejagung von Gämswild im Wildraum 10
Reglement zur Bejagung von Gämswild im Wildraum 10
1. Voraussetzungen für die Bejagung von Gämswild im Wildraum10
Das Bejagungsmodell im Wildraum 10 wird weitergeführt. Folglich wird in diesem Wildraum der Abschuss von einer Gämse freigegeben. Für die ordentliche Jagd auf die Gämse bleibt der Wildraum geschlossen.
2. Rahmenbedingungen der Bejagung von Gämswild im Wildraum 10
Die Bejagung von Gämswild im Wildraum10 setzt eine Spezialbewilligung gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG) voraus.
Die Jagdzeit dauert analog der Gämsjagd vom10. bis 30. September während den offiziellen Jagdtagen.
• Jährlich wird durch das Jagdinspektorat eine Stückzahlfreigabe festgelegt.
• Die Freigabe ist wie folgt geregelt:
je ein Drittel Böcke (3Jahre und älter), Geissen (3Jahre und älter) und Jährlinge (Geschlecht frei).
3. Durchführung der Bejagung von Gämswild im Wildraum10
Jede Jägerin und jeder Jäger kann einen Gämsabschuss im Wildraum 10 beantragen.
• Jägerinnen und Jäger, welche sich für diese Spezialabschussbewilligung anmelden, müssen in der Vergangenheit drei Mal das Patent A gelöst haben.
• Die Anmeldung für die Spezialabschussbewilligung hat schriftlich mit dem entsprechenden Formular beim Jagdinspektorat des Kantons Bern bis spätestens19. Juli zu erfolgen.
• Das Jagdinspektorat lost die berechtigten Jägerinnen und Jäger aus. Wer im Vorjahr nicht berücksichtigt wurde, hat im darauffolgenden Jahr Vorrang.
• Die Zuteilung der Kategorien erfolgt beim Jagdinspektorat.
• Voraussetzung ist ein für die entsprechende Jagdsaison gültiges Basispatent.
4. Abschussfreigabe Wildraum 10
10 Gämsen
3 Böcke (3Jahre und älter),
3 Geissen (3Jahre und älter)
4 Jährlinge (Geschlecht frei)
Vorweisungspflicht
Für erlegte Gämsen aus dem Wildraum besteht eine Vorweisungspflicht innert 24 Stunden beim Wildhüter.
Gebühren
Die Gebühr gemäss Art. 11 Abs. 2; JWG für die Ausübung der Spezialbewilligung für die Bejagung von Gämswild im Wildraum10 beträgt CHF210.--. Gebühren und Fehlabschüsse werden analog der übrigen Gämsjagd erhoben.
Wildraum 11
Sektor Ost
(Gemeinden Brienz, Brienzwiler, Hofstetten, Interlaken, Meiringen, Niederried bei Interlaken, Oberried am Brienzersee, Ringgenberg, Schwanden bei Brienz und Unterseen):
Grundpatent + 1 Zusatzpatent
Sektor West
(übrige Gemeinden): Grundfreigabe (nur A2) oder Zusatzpatent A (Al oder A2). In diesem Gebiet dürfen keine Jährlinge der Kategorien A3 (Bockjährling) und A4 (Geissjährling) erlegt werden.
Die Jagd ist nur unterhalb von 1400Meter über Meer gestattet.
Wildschutzgebiet Justistal (Nr. 22)
Im ganzen Wildschutzgebiet Justistal (Nr. 22) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) verboten.
Wildraum 12
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Auf der Nordseite der Stockhornkette ist das Murmeltier nicht jagdbar.
In den Wildschutzgebieten ist die Jagd 2024 wie folgt geregelt:
Wildschutzgebiet: Bäder (Nr. 2)
In der Zone 1 b ist die Jagd auf Murmeltiere und auf männliche Gämsen der Kategorien Al (Gämsbock älter als 2Jahre) und A3 (Bockjährling) gemäss Anhang 2 zur WTSchV verboten.
(Entspricht dem früheren Gämsbockschongebiet Chlus; Gde. Boltigen)

Wildschutzgebiet:  Längenberg (Nr. 27)

In der Zone l b ist die Jagd auf Murmeltiere und auf männliche Gämsen der Kategorien A l (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) gemäss Anhang 2 zur WTSchV verboten.

(Entspricht dem früheren Gämsbockschongebiet Walpersberg – Bremerhorn; Gde. Erlenbach)

Wildschutzgebiet:   Scheibe (Nr. 31)

In der Zone l b ist die Jagd auf Murmeltiere und auf männliche Gämsen der Kategorien Al (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) gemäss Anhang 2 zur WTSchV verboten.

Wildraum 13
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
In den Wildschutzgebieten ist die Jagd 2024 wie folgt geregelt:
Wildschutzgebiet Dürrenwald Nr. 7
In den Zonen 2, 3 und 4 ist die Jagd auf die Gämse vom 10. September bis 30. September gestattet. In der Zone 1 ist die Jagd auf männliche Gämsen der Kategorien Al (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) gemäss Anhang 2 zur WTSchV verboten.

Wildschutzgebiet Giferhorn Nr. 12

In den Zonen 1 und 2 ist die Jagd auf die Gämse vom10. September bis 30. September gestattet. In der Zone 3 ist die Jagd auf männliche Gämsen der Kategorien Al (Gämsbock älter als 2Jahre) und A3 (Bockjährling) gemäss Anhang 2 zur WTSchV verboten.

Wildschutzgebiet Tschärzis-Wispilen Nr. 36

In den Zonen 1 und 2 ist die Jagd auf die Gämse vom 10. September bis 30. September gestattet. In der Zone 3 ist die Jagd auf männliche Gämsen der Kategorien Al (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) gemäss Anhang 2 zur WTSchV verboten.

Wildraum 14
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Wildschutzgebiet: Fildrich (Nr. 10)
Im ganzen Wildschutzgebiet Fildrich (Nr. 10) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) gemäss Anhang 2 zur WTSchV verboten.

Schongebiet für den Gämsbock

Im Wildraum 14 bleibt für die Jagdperioden 2023 bis 2027 das Schongebiet bestehen. Bitte um Beachtung der neuen Linienführung seit 2023. In diesem Gebiet dürfen keine männlichen Gämsen der Kategorien Al (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährlinge) erlegt werden.

 

Achsetberg-Elsigen (Gemeinde Frutigen)

Grenzen: Elsighorn Pt. 2341 in nördlicher Richtung dem Grat folgend über Pt. 2051 Pt.1847 Pt. 1621.8 bis zur Ausserhornstrasse. Dieser Strasse abwärts entlang bis zum nächsten Gebäude (K:615`415/156’387). Nun dem Wanderweg in südwestlicher Richtung folgend über Pt. 1524 zu Pt.

1693, Obere Achsetberg. Weiter in südlicher Richtung dem Wanderweg unterhalb den Felsen entlang bis zur Einmündung in die Elsigenalpstrasse. Dieser aufwärts folgend bis Obere Elsige zu Pt. 1932,

Restaurant Elsigehütte. Von da in nördlicher Richtung der Strasse aufwärts folgend bis zu Pt. 2007. Weiter dem Skilifttrasse aufwärts folgend zu Pt. 2286. Von da in nordöstlicher Richtung dem Grat folgend bis zum Elsighorn Pt. 2341.

Wildraum 15
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Wildraum 16
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Wildschutzgebiet Breithorn (Nr. 5)
Im Wildschutzgebiet Breithorn (Nr. 5) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) verboten
Wildraum 17
Grundfreigabe
Datenerhebung Gämse 2024
Rechtliche Grundlage
Direktionsverordnung vom 27. März 2003 über die Jagd (JaDV BSG 922.111.1)
Art. 18a
Meldepflicht und Datenerhebung
1 Alle nicht gemäss Artikel 18 vorweisungspflichtigen Gämsen sind innert 24 Stunden nach dem Erlegen zwecks Datenerhebung zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen.
2 Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist die Wildhüterin oder der Wildhüter innert der gleichen Frist über den Abschuss zu informieren. Die Tiere sind anschliessend innert 24 Stunden zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen.
3 Die Wildtiere sind ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.

Vorweisungspflicht Art. 18; JaDV

1 Rothirsche und nicht der vorgeschriebenen Kategorie entsprechend erlegte Gämsen, Rehe und Wildschweine sowie erlegte Muttertiere gemäss Artikel 11 JaV  [BSG 922.111] sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter innert 24 Stunden zu melden und der Kontrollstelle (Wildhüterin oder Wildhüter bzw. freiwillige Jagdaufseherin oder freiwilliger Jagdaufseher) vorzuweisen.

2 Die Wildtiere sind ganz ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber vorzuweisen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.

Fehlabschüsse Art. 11;  JaV

Schutz Milch tragender Muttertiere, Fehlabschüsse

1 Milch tragende Gämsgeissen und Hirschkühe dürfen nicht erlegt werden.

2 Wird eine Milch tragende Gämsgeiss oder Hirschkuh trotz sorgfältigem Ansprechen nicht erkannt und erlegt, muss die Erlegerin oder der Erleger das Tier in die Abschusskontrolle eintragen und die in Anhang 2 festgelegte Gebühr entrichten.

Anhang 2 zu Artikel 11 und 31;

Abschussgebühren für Fehlabschüsse

Fehlabschüsse werden auf das persönliche Abschusskontingent angerechnet und auf Grund des bei der Kontrolle ermittelten Körpergewichts (ausgeweidet, in der Decke, mit Haupt) wie folgt mit einer Gebühr belegt:

Falsche Kategorie Gämse: Für jedes Kg Körpergewicht      Fr. 12.-

Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.

Schutz der Muttertiere: Milch tragende Gämsgeiss Fr. 100.-

Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.

Verstösse gegen die Weidgerechtigkeit Art. 12; JaV

Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen, Hirschkühe oder Wildschweinbachen erlegt.

Wildmarkenersatz bei untergewichtigen Tieren
Gämsjährlinge unter 9 Kilogramm gelten als untergewichtig. Die Wildmarke wird kostenlos ersetzt und der Eintrag in die Abschusskontrolle ist dementsprechend zu kommentieren. Das Tier wird der Jägerin oder dem Jäger überlassen.

Die Karten mit den Wildschutzgebieten und Zonen sind auf dem Geoportal des Kantons Bern unter Jagdkarte abrufbar:

www.geo.apps.be.ch => Karten => Suchbegriff «Jagdkarte»