Kategorien von jagdbaren Tierarten Art. 1; JaDV

Der Abschuss von Gämsen mit dem Patent A kann für folgende Kategorien bewilligt werden:

a Gämsbock älter als 2 Jahre (Kategorie A1),
b Gämsgeiss älter als 2 Jahre (Kategorie A2),
c Gämsjährling männlich (Kategorie A3)
d Gämsjährling weiblich (Kategorie A4).

JAGORDNUNG  2025

Jagd mit dem Patent A (Gämsjagd)

Grundfreigabe:

  • 1 Gämse:
    1 Gämsgeiss (Kategorie A2) oder
    1 Gämsjährling männlich oder weiblich (Kategorie A3 / A4)

Zusatzpatent A:

  • 1 Gämse: Ein Tier der noch nicht erlegten Kategorie A2, A3 oder A4
    oder ein Tier der Kategorie A1;
    max. 1 Gämsjährling (Kategorie A3 / A4)
  • 1 Murmeltier (ohne Wildraum 1 und Wildraum 11 Sektor West)

In Wildräumen mit der Zielsetzung Senkung des Bestandes wird ein Anteil Geissen (Kategorie A2) von mindestens 40% geplant, in den Wildräumen mit der Zielsetzung Stabilisierung von mindestens 33% und in den Wildräumen mit der Zielsetzung Anhebung von 25%. In Wildräumen mit der Zielsetzung Senkung des Bestandes wird ein Anteil Böcke (Kategorie Al) von mindestens 25% geplant, in den Wildräumen mit der Zielsetzung Stabilisierung von mindestens 33% und in den Wildräumen mit der Zielsetzung Anhebung von 40%.

Besondere Vorschriften:

a. Ab 10. September können Sie sich jeweils ab 15:00 Uhr auf der Webseite des Jagdinspektorates www.be.ch/jagd informieren, welche Kategorien in welchem Wildraum am folgenden Jagdtag noch erlegt werden dürfen.

b. Ist das Abschusskontingent für männliche adulte Tiere (Al), weibliche adulte Tiere (A2) oder Jährlinge (A3+A4) bereits vor Ende der Jagdzeit erfüllt, kann die Gämsjagd auf die jeweilige Kategorie durch das Jagdinspektorat beendet werden.

Wildräume 1
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Freigabe 24 Gämsen (davon 6 Geissen (A2), 10 Böcke (A1) und
8 Jährlinge (A3/A4))
Wildraum 2
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Freigabe 52 Gämsen (davon 17 Geissen (A2), 17 Böcke (A1) und
18 Jährlinge (A3/A4))
Wildräume 3 und 4
keine Gämsjagd
Wildraum 5
Grundfreigabe und ein Zusatzpatent A
Freigabe 167 Gämsen (davon 58 Geissen (A2), 42 Böcke (Al) und 67 Jährlinge (A3/A4))
c. WR 5:
Jagd von trockenen Geissen (A2) und Jährlingen (A3/A4) an allen Donnerstagen und Samstagen im Perimeter des Wald-Wild Konzeptes Napf im Oktober gestattet, soweit Kontingent nicht erreicht (Art. 10 Abs. 3 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (Jay; BSG 922.111). Die Karte mit Grenzverläufe sind auf der Webseite des Jagdinspektorates www.be.ch/jagd zu finden. Voraussetzung zur Teilnahme ist ein gültiges Patent A im Jahr 2025 sowie Gebietskenntnis. Erlegte Tiere werden nicht dem persönlichen Gämsjagdkontingent angerechnet, sondern können zu einem reduzierten Preis erworben werden (50 CHF Grundgebühr + 4 CHF pro kg). Wer Interesse an der Teilnahme hat, meldet sich jeweils bis am Mittwochabend telefonisch beim zuständigen Wildhüter. Dieser ist berechtigt, den Jagenden ein Gebiet zuzuteilen. Darüber hinaus gelten die ordentlichen Jagdvorschriften.
Wildräume 6 & 7
keine Gämsjagd
Wildraum 8
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Freigabe 10 Gämsen (davon 3 Geissen (A2), 3 Böcke (Al) und 4 Jährlinge (A3/A4))
Im ganzen Wildschutzgebiet Schüpfenfluh (Nr. 69) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) verboten.
Wildraum 9
keine Gämsjagd
Wildraum 10
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Freigabe 15 Gämsen (davon 4 Geissen (A2), 6 Böcke (Al) und 5 Jährlinge (A3/A4))
Wildraum 11
Sektor Ost (Gemeinden Brienz, Brienzwiler, Hofstetten, Interlaken, Niederried b. I., Meiringen, Oberried am Brienzersee, Ringgenberg, Schwanden bei Brienz und Unterseen): Grundpatent + 1 Zusatzpatent
Sektor West (übrige Gemeinden): Grundfreigabe (nur A2) oder Zusatzpatent A (Al oder A2). In diesem Gebiet dürfen keine Jährlinge der Kategorien A3 (Bockjährling) und A4 (Geissjährling) erlegt werden. Die Jagd ist nur unterhalb von 1400 Meter über Meer gestattet.
Freigabe 130 Gämsen (davon 43 Geissen (A2), 43 Böcke (Al) und 44 Jährlinge (A3/A4))
Im ganzen Wildschutzgebiet Justistal (Nr. 22) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) verboten.
Wildraum 12
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Auf der Nordseite der Stockhornkette ist das Murmeltier nicht jagdbar.
Freigabe 187 Gämsen (davon 62 Geissen (A2), 62 Böcke (Al) und 63 Jährlinge (A3/A4))
In den Wildschutzgebieten ist die Gämsjagd wie folgt geregelt:
Bäder (Nr. 2)
• In der Zone 1b ist die Jagd auf Murmeltiere und auf männliche Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) verboten.

Wildschutzgebiet:  Längenberg (Nr. 27)

In der Zone 1b ist die Jagd auf Murmeltiere und auf männliche Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) verboten.

Wildschutzgebiet:   Scheibe (Nr. 31)

In der Zone 1b ist die Jagd auf Murmeltiere und auf männliche Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) verboten.

Wildraum 13
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Freigabe 131 Gämsen (davon 43 Geissen (A2), 43 Böcke (Al) und 45 Jährlinge (A3/A4))
In den Wildschutzgebieten ist die Gämsjagd wie folgt geregelt:

Dürrenwald (Nr. 7)

In den Zonen 2, 3 und 4 ist die Jagd auf die Gämse vom 10. September bis 30. September gestattet.
In der Zone 1 ist die Jagd auf männliche Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) verboten

Wildschutzgebiet Giferhorn Nr. 12

In den Zonen 1 und 2 ist die Jagd auf die Gämse vom10. September bis 30. September gestattet.
In der Zone 3 ist die Jagd auf männliche Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2Jahre) und A3 (Bockjährling) verboten.

Wildschutzgebiet Tschärzis-Wispilen Nr. 36

In den Zonen 1 und 2 ist die Jagd auf die Gämse vom 10. September bis 30. September gestattet.
In der Zone 3 ist die Jagd auf männliche Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) verboten.

Wildraum 14
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Freigabe 168 Gämsen (davon 56 Geissen (A2), 56 Böcke (Al) und 56 Jährlinge (A3/A4))
Wildschutzgebiet: Fildrich (Nr. 10)
Im ganzen Wildschutzgebiet Fildrich (Nr. 10) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) verboten.

Schongebiet für den Gämsbock

Im Wildraum 14 bleibt für die Jagdperioden 2023 bis 2027 das Schongebiet bestehen. Bitte um Beachtung der neuen Linienführung seit 2023.
In diesem Gebiet dürfen keine männlichen Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährlinge) erlegt werden.

Achsetberg-Elsigen (Gemeinde Frutigen)

Grenzen: Elsighorn Pt. 2341 in nördlicher Richtung dem Grat folgend über Pt. 2051 Pt.1847 Pt. 1621.8 bis zur Ausserhornstrasse. Dieser Strasse abwärts entlang bis zum nächsten Gebäude (K:615`415/156’387). Nun dem Wanderweg in südwestlicher Richtung folgend über Pt. 1524 zu Pt.
1693, Obere Achsetberg. Weiter in südlicher Richtung dem Wanderweg unterhalb den Felsen entlang bis zur Einmündung in die Elsigenalpstrasse. Dieser aufwärts folgend bis Obere Elsige zu Pt. 1932,
Restaurant Elsigehütte. Von da in nördlicher Richtung der Strasse aufwärts folgend bis zu Pt. 2007. Weiter dem Skilifttrasse aufwärts folgend zu Pt. 2286. Von da in nordöstlicher Richtung dem Grat folgend bis zum Elsighorn Pt. 2341.

Wildraum 15
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Freigabe 146 Gämsen (davon 48 Geissen (A2), 48 Böcke (A1) und 50 Jährlinge (A3/A4))
Wildraum 16
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Freigabe 98 Gämsen (davon 32 Geissen (A2), 32 Böcke (A1) und 34 Jährlinge (A3/A4))
Wildschutzgebiet Breithorn (Nr. 5)
Im Wildschutzgebiet Breithorn (Nr. 5) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) verboten.
Wildraum 17
Grundfreigabe
Freigabe 32 Gämsen (davon 8 Geissen (A2), 13 Böcke (A1) und 11 Jährlinge (A3/A4))
Im Wildschutzgebiet Kunzentännlen-Hinterstock (Nr. 26) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) verboten.
Datenerhebung Gämse 2025
Rechtliche Grundlage
Direktionsverordnung vom 27. März 2003 über die Jagd (JaDV BSG 922.111.1)
Art. 18a
Meldepflicht und Datenerhebung
1 Alle nicht gemäss Artikel 18 vorweisungspflichtigen Gämsen sind innert 24 Stunden nach dem Erlegen zwecks Datenerhebung zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen.
2 Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist die Wildhüterin oder der Wildhüter innert der gleichen Frist über den Abschuss zu informieren. Die Tiere sind anschliessend innert 24 Stunden zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen.
3 Die Wildtiere sind ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.
Datenerhebungsstellen aus den «Informationen zur Jagd» ersichtlich (nicht elektronisch verfügbar)

Vorweisungspflicht Art. 18; JaDV

1 Rothirsche und nicht der vorgeschriebenen Kategorie entsprechend erlegte Gämsen, Rehe und Wildschweine sowie erlegte Muttertiere gemäss Artikel 11 JaV  [BSG 922.111] sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter innert 24 Stunden zu melden und der Kontrollstelle (Wildhüterin oder Wildhüter bzw. freiwillige Jagdaufseherin oder freiwilliger Jagdaufseher) vorzuweisen.

2 Die Wildtiere sind ganz ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber vorzuweisen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.

Fehlabschüsse Art. 11;  JaV

Schutz Milch tragender Muttertiere, Fehlabschüsse

1 Milch tragende Gämsgeissen und Hirschkühe dürfen nicht erlegt werden.

2 Wird eine Milch tragende Gämsgeiss oder Hirschkuh trotz sorgfältigem Ansprechen nicht erkannt und erlegt, muss die Erlegerin oder der Erleger das Tier in die Abschusskontrolle eintragen und die in Anhang 2 festgelegte Gebühr entrichten

Anhang 2 zu Artikel 11 und 31;

Abschussgebühren für Fehlabschüsse

Fehlabschüsse werden auf das persönliche Abschusskontingent angerechnet und auf Grund des bei der Kontrolle ermittelten Körpergewichts (ausgeweidet, in der Decke, mit Haupt) wie folgt mit einer Gebühr belegt:

1. Falsche Kategorie:

a. Gämse: Für jedes Kg Körpergewicht      CHF 12.-

Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.

2. Schutz der Muttertiere:
a.
Milch tragende Gämsgeiss Fr. 100.-

Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.

Verstösse gegen die Weidgerechtigkeit Art. 12; JaV

Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen, Hirschkühe oder Wildschweinbachen erlegt.

Wildmarkenersatz bei untergewichtigen Tieren
Rehkitze oder Schmalrehe unter 8 Kilogramm und Gämsjährlinge unter 9 Kilogramm gelten als untergewichtig. Die Wildmarke wird kostenlos ersetzt und der Eintrag in die Abschusskontrolle ist dementsprechend zu kommentieren. Das Tier wird der Jägerin oder dem Jäger überlassen.

Die Karten mit den Wildschutzgebieten und Zonen sind auf dem Geoportal des Kantons Bern unter Jagdkarte abrufbar:

www.geo.apps.be.ch => Karten => Suchbegriff «Jagdkarte»