Auszug aus den Informationen zur Jagd 2025/2026

 

Aktuelle Jagdgesetzgebung

Auf der Homepage des Jagdinspektorats (www.be.ch/jagen) finden Sie die aktuelle Jagdgesetzgebung in der Rubrik «Rechtliche Grundlagen».

Bestellung Gästekarten — Vorgehen ab 2024

Die Gästekarten können wie im letzten Jahr zu einem Preis von CHF 42.— unter www.be.ch/jagd bestellt werden. Aus administrativen Gründen bitten wir Sie, die Gästekarten mindestens drei Arbeitstage vor dem Gültigkeitsdatum zu bestellen. Bei der Bestellung der Gästekarte werden folgende Dokumente zum Jagdgast verlangt:

  • gültiger Treffsicherheitsnachweis (nicht älter als 1 Jahr)
  • gültiger Nachweis der Haftpflichtversicherung
  • Jagdfähigkeitsausweise (nur bei erster Anmeldung notwendig)

Vorschriften

Art. 9 JWG

  1. Mit der Gästekarte kann eine jagdberechtigte Person einen Gast für einen Tag an ihrer Jagdberechtigung beteiligen.
  2. Der Gast muss die Voraussetzungen für die Erteilung der Jagdbewilligung gemäss Artikel 6 JWG erfüllen.
  3. Er darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Person ausüben.

Art. 4 JaDV

  1. Die Gastgeberin oder der Gastgeber beantragen beim Jagdinspektorat die Gästekarte mit allen verlangten Angaben (insbesondere Name des Gastes und Gültigkeitstag).
    1a Das Jagdinspektorat stellt die mit den gemachten Angaben versehenen Gästekarten der Gastgeberin oder dem Gastgeber zu.
  2. Der Gast muss sich jederzeit über eine anerkannte Jagdprüfung ausweisen können.
  3. Das Jagdinspektorat kann eine Organisation mit der Ausgabe der Gästekarten beauftragen; die Organisation bezeichnet ihre Ausgabestelle.
  4. Die durch das Jagdinspektorat beauftrage Organisation ist berechtigt, für die Ausgabe der Gästekarten einen Zuschlag von höchstens zehn Franken als Abgeltung für den eigenen Verwaltungsaufwand zu verlangen.

Erreichbarkeit der Wildhüter während der Zeit vom 01.09. bis 30.11.

Meldungen bezüglich

  • Erfolglose oder gleichentags nicht durchführbare Nachsuchen
  • Anmeldung Donnerstagsjagd
  • Nachtansitz
  • Kontrollen während Hirschjagd
  • Fehlabschuss

können zwischen 07:00 — 22:00 Uhr wie folgt getätigt werden:

Gratis-Telefonnummer der Wildhut:  0800 940 100

Polizei:  117

In der übrigen Zeit des Jahres ist die Wildhut zwischen 07:00 — 19:00 Uhr erreichbar.

Datenerhebung Gämsen

Rechtliche Grundlage

Direktionsverordnung vom 27. März 2003 über die Jagd (JaDV BSG 922.111. I)

Art. 18a

Meldepflicht und Datenerhebung Wildhüter des Kantons Bern

  1. Alle nicht gemäss Artikel 18 vorweisungspflichtigen Gämsen sind innert 24 Stunden nach dem Erlegen zwecks Datenerhebung zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen.
  2. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist die Wildhüterin oder der Wildhüter innert der gleichen Frist über den Abschuss zu informieren. Die Tiere sind anschliessend innert 24 Stunden zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen.
  3. Die Wildtiere sind ganz ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.

Verwilderte Hauskatzen

Die Wildkatze breitet sich im Kanton Bern wieder aus. Um Fehlabschüssen dieser geschützten Tierart vorzubeugen, empfehlen wir, die getigerte (schwarz-braun-grau) verwilderte Hauskatze im ganzen Kanton nicht zu erlegen.

Markierte oder besenderte Wildtiere

Bei Sichtbeobachtungen von Wildtieren mit Ohrmarken oder bei tot aufgefundenen Wildtieren mit Sender-Halsband oder Ohrmarken bitten wir um Rückmeldung an das Jagdinspektorat (info.ji@be.ch / Tel. 031 636 14 30).

Grundsätzlich gilt gemäss Art. 31 Abs. I Bst. d des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG), dass mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich ein für Wildtierforschungsprojekte markiertes Tier erlegt.

Rothirsch

  • Rothirsche, die ein Sender-Halsband tragen sind im ganzen Kanton Bern nicht jagdbar.
  • Rothirsche die nur Ohrmarken tragen sind jagdbar.

Reh

  • Markierte Rehe können erlegt werden, sind jedoch umgehend mit den nötigen Angaben dem zuständigen Wildhüter zu melden.

Wildschwein

  • Markierte Wildschweine in der Region des Wasser- und Zugvogelreservats Fanel
    Im Gebiet des Wasser- und Zugvogelreservats Fanel wurden im Rahmen eines wissenschaftlichen Projekts Wildschweine mit Ohrmarken/-sendern versehen. Die Wildschweine mit Ohrmarken dürfen im Rahmen der geltenden Jagdvorschriften erlegt werden, müssen jedoch umgehend dem zuständigen Wildhüter gemeldet und diesem spätestens am folgenden Tag vorgezeigt werden.
  • Besenderte und markierte Wildschweine in den Wildräumen 3, 7, 8, und 12
    In den an den Kanton Freiburg angrenzenden Wildräumen 3, 7, 8 und 12 könnten sich besenderte oder an beiden Ohren markierte Wildschweine aus einem Raumnutzungs-Projekt des Kantons Freiburg aufhalten. Wildschweine mit Sendehalsband sind nicht jagdbar. Wildschweine nur mit Ohrmarken dürfen erlegt, müssen jedoch umgehend dem Wildhüter gemeldet werden (mit Angaben zu Ohrmarkennummer, Abschussdatum und Ort).

Afrikanische Schweinepest (ASP) – Merkblatt für Jägerinnen und Jäger

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist auf dem Vormarsch. In mehreren osteuropäischen Ländern treten seit einigen Jahren regelmässig Fälle von ASP bei Haus- und Wildschweinen auf, und die Krankheit breitet sich immer weiter nach Westeuropa aus. Für erkrankte Haus- und Wildschweine endet diese Virusinfektion fast immer tödlich. Der Mensch ist nicht gefährdet. Bei der Ausbreitung der Krankheit spielt er allerdings eine grosse Rolle, wie die Verschleppung über grosse Distanzen in Osteuropa gezeigt hat.

Ein Eintrag in die einheimische Wildschweinpopulation ist durch weggeworfene Speisereste (Fleisch- und Wurstwaren) oder Wildschweinprodukte aus ASP-Gebieten möglich; aber auch durch kontaminierte Ausrüstung, Kleidung, mitgebrachte Trophäen etc. nach Jagdreisen in betroffenen Regionen. Das Virus ist sehr widerstandsfähig und über Monate überlebensfähig. Die Weiterverbreitung im Wildschweinbestand erfolgt durch direkten Tierkontakt, Kontakt mit Ausscheidungen infizierter Tiere (z.B. Blut) sowie deren Kadavern. Das Virus bleibt auch in kontaminiertem Boden lange ansteckend. Helfen auch Sie mit, das Risiko des Eintrags zu minimieren und einen Ausbruch möglichst rasch zu entdecken!

Vorbeugen, dank verantwortungsvoller Jagd

Die Verwendung von Schweinefleisch für die Lockjagd auf den Fuchs ist verboten.

Entsorgen Sie keine Speisereste oder Küchenabfälle im Freien.

Bitte halten Sie sich an die üblichen Hygienemassnahmen für die Verwertung von Wildbret. Wenn Sie beim Aufbrechen Auffälligkeiten entdecken, ziehen Sie den amtlichen Tierarzt bei! Anzeichen für ASP sind punktförmige Blutungen in Nieren, Harnblase, Kehldeckel; vergrösserte und/oder blutige Darmlymphknoten, vergrösserte Milz, Schaum in Lungen oder Atemwegen.

Vorsicht bei Jagdreisen

  • Informieren Sie sich frühzeitig über die Seuchensituation im Reiseland I Jagdgebiet, z.B. im aktuellen Radar Bulletin des BLV oder der ASP-Webseite der EIJ (Englisch).
  • Beachten Sie das Einfuhrverbot für ganze Tierkörper oder Teile davon (inkl. Wildbret, Trophäen) aus Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sowie festgelegten Seuchengebieten (siehe BLV-Webseite Schutzmassnahmen Importe aus der EU).
  • Bei Jagdreisen in Länder mit ASP ist besondere Vorsicht geboten:
  • Falls Sie eigene Jagdkleidung und eigene Jagdausrüstung mitnehmen, muss diese gut zu reinigen und zu desinfizieren sein (Kleidung über 70 Grad Celsius waschbar, Ausrüstung chemikalienresistent).
  • Reinigen und desinfizieren Sie sämtliche Jagdkleidung, Jagdausrüstung etc., die Sie mit zurücknehmen möchten, bereits vor Ort. Waschen Sie auch den Jagdhund gründlich mit Shampoo.
  • Bringen Sie keine unbehandelten Trophäen oder Wildbret mit in die Schweiz. Trophäen im Herkunftsland fertig präparieren lassen.

Ihr Beitrag zur Früherkennung

Fallwild (Totfunde und Unfallwild) spielen für die frühzeitige Entdeckung eines ASP-Seuchenausbruches eine besondere Rolle. Das BLV hat in Zusammenarbeit mit BAFU und FIWI ein Früherkennungsprogramm ASP gestartet. Beachten Sie folgende Punkte:

  • Alle Totfunde, Hegeabschüsse infolge Auffälligkeiten sollen auf ASP untersucht werden.
  • Melden Sie dazu das Fallwild unverzüglich der Wildhut.

Hinweis für Jäger, die auch Schweinehalter sind

  • Betreten Sie den Schweinestall nicht mit Jagdbekleidung oder -ausrüstung. Betreten Sie diesen nach der Jagd erst nach Duschen und Kleiderwechsel; nehmen Sie den Jagdhund nicht mit in den Stall.
  • Bringen Sie keine erlegten Stücke in den Stall; brechen Sie diese nicht auf dem Betrieb auf.
  • Verhindern Sie jeden Kontakt ihrer Hausschweine mit Wildschweinen (sichere Umzäunung, unzugängliche Lagerung von Futter und Einstreu etc.).

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Weitere Informationen zur ASP finden Sie unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/ tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuch en/afrikanische-schweinepest-asp. html