6. Auflage 2023
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Jagdberechtigung
Jagdsystem
Art. 4 JWG
1 Der Kanton übt sein Jagdregal aus, indem er persönliche Jagdbewilligungen ausstellt (Patentjagd).
Art. 5 JWG
1 Jagdberechtigt ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Jagdbewilligung.
2 Vorbehalten bleiben die vom Regierungsrat durch Verordnung zugelassenen Selbsthilfemassnahmen.
Persönliche Voraussetzungen
Art. 6 JWG
1 Die Jagdbewilligung wird Personen erteilt, die
a handlungsfähig sind,
b auf Verlangen vor der Bewilligungserteilung mit einem Leumundszeugnis bestätigen, dass sie nicht wegen eines mit der Jagdausübung unvereinbaren Verhaltens bekannt sind,
c eine anerkannte Jagdprüfung bestanden und
d die vorgeschriebenen Regalabgaben und Gebühren entrichtet haben.
2 Sie wird verweigert, wenn die Person durch Gerichtsurteil oder administrative Massnahmen von der Jagd ausgeschlossen worden ist oder wenn die Person aus gesundheitlichen Gründen Dritte gefährden oder die Jagd nicht ausüben könnte.
3 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ist berechtigt, von der gesuchstellenden Person nötigenfalls ein vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen.
Anerkennung von Jagdprüfungen
Art. 6 JaV
1 Als anerkannt gelten die Jagdprüfungen der Kantone.
2 Das Jagdinspektorat anerkennt auf Gesuch hin ausländische Jagdprüfungen, wenn
a die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen mit jenen des Kantons Bern vergleichbar sind und
b die betreffende Person mindestens zwei Jahre im jeweiligen Land Wohnsitz gehabt hat.
3 Es führt eine Liste der Länder mit Jagdprüfungen, deren Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen mit jenen des Kantons Bern vergleichbar sind.
Haftpflicht und Versicherung
Art. 15 JSG
1 Wer durch die Jagdausübung Schaden verursacht, haftet dafür.
Art. 16 JSG
1 Alle Jagdberechtigten müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen. Der Bundesrat setzt die minimale Deckungssumme fest.
Art. 14 JSV
1 Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägern beträgt 2 Millionen Franken.
Jagdbewilligung
Patente
Art. 7 JWG
1 An eine bestimmte Person und für einen bestimmten Zeitraum werden folgende Arten von Patenten erteilt:
a Basispatent für jagdbare Wildtierarten ausser Gämsen, Rehen, Rothirschen, Wildschweinen und Wasservögeln,
b Patent A für bis zu zwei Gämsen,
c Patent B für bis zu zwei Rehen,
d Patent C für Rothirsche,
e Patent D für Wildschweine,
f Patent E für Wasservögel,
g Zusatzpatente zu Patent A,
h Zusatzpatente zu Patent B.
2 Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem
Basispatent erworben werden.
3 Eine einzelne Person kann gleichzeitig nur je ein Patent A und B erwerben.
4 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Wildtierarten, die mit dem Basispatent allein bzw. nur in Verbindung mit einem anderen Patent erlegt werden dürfen.
5 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion teilt die jagdbaren Tierarten in Kategorien ein und legt nach Massgabe der Jagdplanung fest, welche Kategorien mit den Patenten bejagt werden dürfen.
Art. 32a JaDV
1 Das Jagdinspektorat kann einer jagdberechtigten Person in ihrem 50. Jagdjahr im Kanton Bern Patente höchstens im Umfang der im 49. Jahr bezogenen Patente gratis abgeben.
Patentgesuche
Art. 2 JaDV
1 Jagdpatente können ab dem 1. Juli mit dem amtlichen Formular beim Jagdinspektorat beantragt werden.
2 Wer erstmals ein Patent beantragt, legt dem Formular eine Kopie des Ausweises über die bestandene Jagdprüfung bei.
3 Massgebend für den Wohnsitz im Sinne der Jagdvorschriften ist der im Niederlassungsausweis angegebene Ort.
4 Im Antrag für Zusatzpatente ist anzugeben, welche Wildräume bevorzugt werden.
5 Nach Behandlung aller Patentanträge noch vorhandene, nicht ausgegebene Zusatzpatente können bis spätestens zehn Tage vor Jagdende beim Jagdinspektorat nachbestellt werden.
Zusatzpatente für Gämse und Reh
Art. 8 JWG
1 Zu einem Patent A oder B kann für jede weitere Gämse oder jedes weitere Reh ein Zusatzpatent erteilt werden.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion legt nach Massgabe der Jagdplanung und der voraussichtlichen Nachfrage nach Patenten die jährlichen Kontingente für Zusatzpatente fest.
3 Sie kann den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Zusatzpatente abweichend von Patent A oder B festlegen.
Ausgabe von Zusatzpatenten
Art. 3 JaDV
1 Die Zusatzpatente werden für bestimmte Wildräume und Wildtierkategorien ausgegeben.
2 Übersteigt die voraussichtliche Nachfrage nach Zusatzpatenten das Angebot, kann das Jagdinspektorat die Vergabe nach folgenden Kriterien vornehmen:
a pro Patent A oder B vorerst nur ein Zusatzpatent,
b Reihenfolge der Bestellungen,
c besondere, in der jährlichen Jagdplanung festgelegte Kriterien.
3 Um die Nachfrage nach Zusatzpatenten in bestimmten Wildräumen ohne Einschränkungen im Sinne von Absatz 2 befriedigen zu können, darf die festgelegte Anzahl Zusatzpatente um bis zu 30 Prozent überschritten werden.
Regalabgaben
Art. 11 JWG
1 Für die Jagdbewilligungen werden folgende Regalabgaben erhoben:
CHF | ||
a | Basispatent | 263 |
b | Basispatent in Verbindung mit anderem Patent: | 105 |
c | Patent A bei einem freigegebenen Tier: | 210 |
d | Patent B bei einem freigegebenen Tier: | 210 |
e | Patent A bei zwei freigegebenen Tieren: | 420 |
f | Patent B bei zwei freigegebenen Tieren: | 420 |
g | Patent C, D oder E: | 420 |
h | Patent C, D oder E in Verbindung mit weiteren Patenten ausser dem Basispatent: | 53 |
i | Zusatzpatent zu Patent A: | 210 |
k | Zusatzpatent zu Patent B: | 210 |
l | Gästekarte: | 42 |
4 Die Regalabgaben für Personen ohne Wohnsitz im Kanton Bern betragen das Dreifache der Ansätze gemäss Absatz 1.
Art. 12 JWG
Anpassung der Regalabgaben
1 Der Regierungsrat kann die Regalabgaben um bis zu 20 Prozent senken oder erhöhen, wenn die Ziele der Jagdplanung infolge deutlicher Veränderung der Nachfrage nach Jagdbewilligungen nicht mehr erreicht werden können.
2 Er kann die Regalabgaben überdies periodisch der Teuerung anpassen
Zuschläge
Art. 13 JWG
1 Zuzüglich zur Regalabgabe für das Basispatent wird zur Verhütung und Deckung von Wildschäden ein Zuschlag von bis zu 150 Franken erhoben.
2 Zur Unterstützung von Hegemassnahmen wird von Personen mit Wohnsitz im Kanton ein Hegezuschlag von bis zu 150 Franken, von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons ein solcher von bis zu 700 Franken erhoben.
Art. 30 JaV
Höhe des Wildschadenzuschlags
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Höhe des Wildschadenzuschlags jährlich fest.
Art. 25 JaV
Festlegung des Hegezuschlags und des Kassenvermögens
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Höhe des Hegezuschlags nach Anhörung der beauftragten Stelle so fest, dass das Vermögen der Hegekasse am Ende des Geschäftsjahrs mindestens 100’000 und höchstens 500’000 Franken beträgt.
Rückerstattung und Vergünstigungen
Art. 33 JaV
1 Die Patentabgaben werden unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet, sofern das betreffende Patent vor Beginn seiner Gültigkeit dem Jagdinspektorat zurückgegeben worden ist.
2 Bei ungenügendem Absatz von Zusatzpatenten kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Regalabgabe bis zu 40 Franken pro Zusatzpatent senken.
Gästekarten
Art. 9 JWG
1 Mit der Gästekarte kann eine jagdberechtigte Person einen Gast für einen Tag an ihrer Jagdberechtigung beteiligen.
2 Der Gast muss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Jagdbewilligung gemäss Artikel 6 JWG erfüllen.
3 Er darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Person ausüben.
Art. 4 JaDV
1 Die Gastgeberin oder der Gastgeber beantragt beim Jagdinspektorat die Gästekarte mit allen verlangten Angaben (insbesondere Name des Gastes und Gültigkeitstag).
1a Das Jagdinspektorat stellt die mit den gemachten Angaben versehenen Gästekarten der Gastgeberin oder dem Gastgeber zu.
2 Der Gast muss sich jederzeit über eine anerkannte Jagdprüfung ausweisen können.
3 Das Jagdinspektorat kann eine Organisation mit der Ausgabe der Gästekarten beauftragen; die Organisation bezeichnet ihre Ausgabestellen.
4 Die durch das Jagdinspektorat beauftragte Organisation ist berechtigt, für die Ausgabe der Gästekarten einen Zuschlag von höchstens zehn Franken als Abgeltung für den eigenen Verwaltungsaufwand zu verlangen.
Artikel 4 Absätze 1, 1a, 3 und 4 ist ab dem 1. August 2024 anwendbar; die vor diesem Zeitpunkt ausgegebenen Gästekarten verlieren ihre Gültigkeit.
Spezialbewilligungen
Art. 10 JWG
1 Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 erfüllen, können innerhalb und ausserhalb der ordentlichen Jagdzeiten befristete Spezialbewilligungen erteilt werden für die Jagd auf einzelne Tiere oder Wildarten oder für einzelne Gebiete.
Art. 11 JWG
2 Die Gebühren für Spezialbewilligungen betragen 50 bis 200 Franken.
3 Für Wildtiere, die mit einer Spezialbewilligung abgeschossen worden sind, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion je nach dem Wert des erlegten Wildtieres zusätzlich besondere Abschussgebühren von 100 bis 1000 Franken erheben.
Selbsthilfemassnahmen
Zulässige Selbsthilfemassnahmen
Art. 8 JaV
1 Eine handlungsfähige Person, die durch Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder, Waschbär, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Türkentaube, Star, Amsel und verwilderte Haustaube einen Schaden an ihren Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, ist berechtigt, die Schaden verursachenden Tiere zu vergrämen oder soweit notwendig zu erlegen oder einzufangen und zu töten.
2 Sie wendet alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen zu ersparen und seine Würde zu bewahren sowie um Muttertiere während der Brut- und Aufzuchtzeit zu schonen.
3 Für den Abschuss dürfen nur gestattete Jagdwaffen und Munition verwendet werden. Steinmarder, Baummarder und Vögel dürfen auch mit Kleinkalibergewehren erlegt werden.
4 Für Selbsthilfemassnahmen können Personen beigezogen werden, die eine anerkannte Jagdprüfung bestanden haben.
5 Im Rahmen der Selbsthilfe erlegte Füchse, Dachse, Stein- und Baummarder sowie Waschbären sind innert zwei Tagen der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden
Verbotene Selbsthilfemassnahmen
Art. 9 JaV
1 Verboten ist
a die Ausübung der Selbsthilfe in Gebieten mit Jagdverbot und im Walde,
b bei Türkentauben, Staren und Amseln das Erlegen während der Zeit vom 1. März bis 15. Juni,
c bei Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder sowie Waschbär das Erlegen ausserhalb des Umkreises von 100 Metern um bewohnte Gebäude und das Einfangen ausserhalb von Gebäuden und Vordächern,
d der Einsatz von Hunden und Lockmitteln mit Ausnahme der Verwendung von Ködern in Kastenfallen.
Verwendung von Fallen
Art. 20 JaV
1 Jede Verwendung von Wildfallen irgendwelcher Art ist verboten.
2 Im Rahmen der Selbsthilfe ist jedoch die Verwendung von Kastenfallen im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern gestattet.
3 Kastenfallen sind täglich mindestens zweimal zu kontrollieren.
Fallwild
Art. 23 JaV
1 Als Fallwild gelten alle toten, kranken und verletzten Wildtiere oder Teile davon sowie verlassene oder verwaiste Jungtiere.
2 Fallwild ist der Wildhüterin, dem Wildhüter oder der Kantonspolizei unverzüglich zu melden.
3 Über dessen weitere Verwendung entscheidet das Jagdinspektorat.
5 Fallwild darf nur unter unverzüglicher Meldung an die Wildhüterin oder den Wildhüter behändigt werden. Unverwertbares Fallwild kann der Finderin oder dem Finder überlassen werden, soweit es nicht für kantonale Zwecke verwendet wird.
Ausübung der Jagd
Jagdbare Tierarten, Jagdzeiten und Schontage
Art. 10 JaV
1 Anhang 1 zu dieser Verordnung legt für jede Patentart die jagdbaren Tierarten, die Jagdzeiten und die Schontage fest.
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann jeweils für eine Jagdsaison und für einzelne, untragbar hohe Bestände aufweisende Wildräume die Wildschweinjagd bis Ende Februar verlängern, wenn die KJW dies gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung beantragt.
3 Sie kann jeweils für eine Jagdsaison in Gebieten mit untragbarer oder absehbar untragbarer Wildschadensituation die Ansitzjagd auf Rehwild sowie Rothirsche an Donnerstagen erlauben.
Anhang 1 zu Art. 10 JaV
Kategorien von jagdbaren Tierarten
Art. 1 JaDV
1 Der Abschuss von Gämsen mit dem Patent A kann für
folgende Kategorien bewilligt werden:
a Gämsbock älter als 2 Jahre (Kategorie A1),
b Gämsgeiss älter als 2 Jahre (Kategorie A2),
c Gämsjährling männlich (Kategorie A3),
d Gämsjährling weiblich (Kategorie A4).
2 Der Abschuss von Rehen mit dem Patent B kann für
folgende Kategorien bewilligt werden:
a Rehbock (Kategorie B1),
b Rehgeiss (Kategorie B2),
c Rehkitz (Kategorie B3).
3 Der Abschuss von Rothirschen mit dem Patent C kann für folgende Kategorien bewilligt werden:
a Kronenhirsch mit beidseitiger Krone (Kategorie C1),
b Spiesser (Kategorie C2),
c übrige Stiere (Kategorie C3),
d Hirschkuh (Kategorie C4),
e Hirschkalb (Kategorie C5).
4 Der Abschuss von Wildschweinen mit dem Patent D kann für folgende Kategorien bewilligt werden:
a Keiler schwerer als 40 Kilogramm (Kategorie D1),
b Bache schwerer als 40 Kilogramm (Kategorie D2),
c Wildschweine bis 40 Kilogramm (Kategorie D3).
5 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann mit der Festlegung der jährlichen Jagdkontingente weitere Auflagen machen.
Nachtansitz
Art. 5 JaDV
1 Vom 16. November bis Ende Februar kann im Zeitraum von sechs Nächten vor bis vier Nächten nach dem Vollmond (Vollmondperiode) der Nachtansitz auf Wildschwein, Fuchs, Dachs, Edelmarder, Steinmarder (beide Marderarten ausserhalb des Waldes), Waschbär und Marderhund ausgeübt werden, soweit eine Jagdberechtigung für diese Tierarten
besteht.
2 Je Vollmondperiode darf der Ansitz an zwei Orten ausgeübt werden, sofern sie vor der erstmöglichen Ansitznacht bis 18 Uhr der örtlich zuständigen Wildhüterin oder dem örtlich zuständigen Wildhüter gemeldet worden sind.
3 Während der Vollmondperiode darf höchstens einer der Ansitzorte gewechselt werden, sofern der Wechsel spätestens bis 18 Uhr des Vorabends gemeldet worden ist.
Beschränkungen der Jagd
Art. 15 JWG
1 Die Jagd kann zeitlich durch die Festsetzung von Jagd- und Schusszeiten sowie Schontagen eingeschränkt werden.
2 Die Jagd kann zudem örtlich eingeschränkt werden, wenn der Schutz von Mensch, Tier oder Kulturen oder andere wichtige Interessen dies erfordern.
Zeitliche Beschränkungen
Art. 13 JaV
1 An folgenden Tagen darf nicht gejagt werden:
a Sonntagen
b Neujahrstag und 2. Januar,
c Weihnachten und 26. Dezember,
d Schontagen gemäss Anhang 1 zu Art. 10 JaV
Schusszeiten
Art. 14 JaV
1 Die Schussabgabe ist nur bei genügender Sicht eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
2 Ab dem 16. November ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestattet.
2a Vom 2. August bis 31. Oktober ist die Schussabgabe auf der Ansitzjagd auf Wildschweine bei genügender Sicht bis zwei Stunden nach Sonnenuntergang gestattet.
3 Vorbehalten bleibt der Nachtansitz.
Art. 5 JaDV
4 Auf dem Nachtansitz ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 21 Uhr bis 5 Uhr gestattet. Dies gilt auch an den Schontagen im November.
Örtliche Beschränkungen
Art. 15 JaV
1 Die Jagd ist verboten
a in den in der Verordnung vom 26. Februar 2003 über den Wildtierschutz (WTSchV) besonders bezeichneten Wildschutz- oder Naturschutzgebieten mit Jagdverboten,
b in den von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gestützt auf Artikel 36 bezeichneten Gebieten und den Zugangsbereichen von Bauwerken für die Wildquerung,
c unter Vorbehalt von Absatz 4 im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden, soweit sich nicht Wald, eine waldähnliche Bestockung oder eine sichtbehindernde Hecke zwischen dem Gebäude und der jagdberechtigten Person befindet.
2 Militärische und andere Betretungsverbote sind zu beachten.
3 Auf der neuenburgischen Wasserfläche des Bielersees ist die Jagd allen im Kanton Bern Jagdberechtigten gestattet.
4 Die Ausübung der Jagd mit einer Jagdbewilligung für Fuchs, Dachs, Steinmarder, Marderhund oder Waschbär ist mit Einwilligung der Bewohnerinnen und Bewohner der betroffenen ständig bewohnten Gebäude auch innerhalb der Hundertmetergrenze nach Absatz 1 Buchstabe c gestattet.
Ausnahmen
Art. 16 JaV
1 Für die Nachsuche, die Abgabe eines Fangschusses sowie für die Behändigung verendeten oder rechtmässig erlegten Wildes gelten weder zeitliche noch örtliche Beschränkungen.
2 Die Wildhüterin oder der Wildhüter ist über Handlungen nach Absatz 1, die innerhalb der geltenden Beschränkungen stattfinden, unverzüglich zu benachrichtigen.
Wildschutzgebiete und Gebiete mit
Jagdverboten
Begriff und Errichtung
Art. 2 WTSchV
1 Wildschutzgebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung zum Schutz der Wildtiere vor Störung.
2 Unter den Begriff Wildschutzgebiet von entsprechender
Bedeutung fallen unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen
c regionale Vogelschutzgebiete,
d regionale Wildschutzgebiete,
e von Gemeinden errichtete Zonen in Tourismusgebieten zum Schutz der Wildtiere vor Störung.
3 Regionale Wildschutzgebiete werden durch diese
Verordnung errichtet und sind im Anhang 1 aufgelistet.
Massnahmen zum Schutz vor Störung
Art. 3 WTSchV
1 In den regionalen Wildschutzgebieten können folgende Kategorien von Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung getroffen werden:
a Jagdverbot auf alle Wildtiere (Kategorie A),
b Jagdverbot auf Wasservögel (Kategorie B),
c Jagdverbot auf bestimmte Wildtiere oder zu bestimmten Zeiten (Kategorie C),
d Weggebote (Kategorie D), unter Vorbehalt des Zugangs zu Gebäuden für Berechtigte sowie der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
e Leinenpflicht für Hunde (Kategorie E), ausgenommen ist der Einsatz von Diensthunden, Herdenschutz- und Treibhunden sowie Hunden auf Nachsuche,
f Einschränkungen von störenden Aktivitäten insbesondere aus den Bereichen Freizeit, Sport, Tourismus und Militär (Kategorie F).
2 Die in einem bestimmten Wildschutzgebiet gültigen Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind im Anhang 2 beschrieben, soweit sie sich nicht bereits aus dem übergeordneten Recht des Bundes oder aus Schutzbeschlüssen des Regierungsrates ergeben.
Abgrenzung der Wildschutzgebiete
Art. 4 WTSchV
1 Die kantonalen Wildschutzgebiete werden anhand digitaler Geodaten und Beschreibungen im Anhang 2 abgegrenzt.
Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot, Betreten mit Waffen
Art. 5 WTSchV
1 Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot sind nur gestattet, wenn sie für die Erhaltung ausgewogener Wildtierbestände oder zur Vermeidung von untragbaren Wildschäden erforderlich sind.
2 Zu Abschüssen berechtigt sind die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Personen mit entsprechender Spezialbewilligung.
3 Für das Tragen von Waffen in Wildschutzgebieten mit Jagdverbot für alle Wildtiere gelten die Vorschriften des Bundes für die eidgenössischen Jagdbanngebiete sinngemäss.
Artenschutz
Art. 5 VEJ
1 In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
b Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden.
d Das Tragen, Aufbewahren und die Verwendung von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Banngebiets wohnen und für Gebiete mit partiellem Schutz, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Banngebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren. Die Verwendung von Fallen und Waffen durch Organe der Wildhut ist gestattet.
Gebiete mit Jagdverboten
Art. 21 JaDV
1 In den im Anhang 1 aufgeführten Gebieten ausserhalb von Wildschutzgebieten ist die Jagd verboten.
A1 Anhang 1: zu Artikel 21
Art. A1-1 Gebiete mit vollständigem Jagdverbot im Berner Mittelland (Art. 15 Abs. 1 Bst. b JaV[1]) *
1 Wildquerung Islerenhölzli (Strasse T10 zwischen Ins und Gampelen)
a * LK 1:25 000, Blätter: 1145 Bieler See, 1165 Murten
b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.
2 Wildquerungen Birchiwald A17.1 (SBB-Neubaustrecke) und A17.2 (A1 und Kantonsstrasse Nr.1) *
a LK 1:25 000, Blatt: 1147 Burgdorf
b Grenzen: Im Umkreis von jeweils 350 Metern von den Scheitelpunkten in der Mitte der Überführungen.
3 Wildquerung Neu-Ischlag A35 (SBB-Neubaustrecke und A1, bei Utzenstorf)
a * LK 1:25 000, Blatt: 1127 Solothurn
b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.
4 Wildquerung Grauholz (A1 zwischen Bern und Schönbühl)
a * LK 1:25 000, Blatt: 1167 Worb
b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.
5 Wildquerung Stöck (A5 zwischen Pieterlen und Biel)
a * LK 1:25 000, Blatt: 1126 Büren a. A.
b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.
Art. A1-2 * Gebiete mit vollständigem Jagdverbot im Berner Jura (Art. 15 Abs. 1 Bst. b JaV[4])
1 Wildquerung Tunnel de Loveresse (N16 zwischen Tavannes und Court)
a LK 1:25 000, Blatt: 1106 Moutier
b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.
2 Wildquerung Galerie de Bévilard (N16 zwischen Tavannes und Court)
a LK 1:25 000, Blatt: 1106 Moutier
b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.
3 Wildquerung Ponts Champ Argent (N16 zwischen Tavannes und Court)
a LK 1:25 000, Blatt: 1106 Moutier
b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Mittelpunkt der Unterführung.
4 Wildquerung Ponts Fin sous Montoz (N16 zwischen Tavannes und Court)
a LK 1:25 000, Blatt: 1106 Moutier
b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Mittelpunkt der Unterführung.
5 Wildquerung Galerie de Sorvilier (N16 zwischen Tavannes und Court)
a LK 1:25 000, Blatt: 1106 Moutier
b Grenzen: Im Umkreis von 350 Metern vom Scheitelpunkt in der Mitte der Überführung.
Jagdbetrieb
Hilfe bei Jagdhandlungen
Art. 18 JWG
1 Personen ohne Jagdberechtigung dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen.
2 Ausnahmen regelt die Verordnung.
Jagdgruppen, Gäste und Dritte
Art. 14 JaDV
1 Die Jagd darf wie folgt in Gruppen ausgeübt werden:
a Vom 1. September bis Ende November: höchstens fünf Jagdberechtigte; zusätzlich dürfen sich höchstens zwei Personen aktiv an der Jagd beteiligen,
1. die eine Gästekarte besitzen,
2. welche die persönlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer Jagdbewilligung erfüllen und über kein gültiges Basispatent verfügen, oder
3. die sich in der jagdlichen Ausbildung befinden.
b Vom 1. Dezember bis Ende Februar: Unbeschränkte Anzahl Jagdberechtigte; zusätzlich dürfen sich auf je fünf Jagdberechtigte höchstens zwei Personen aktiv an der Jagd beteiligen, die entweder eine Gästekarte besitzen oder sich in der jagdlichen Ausbildung befinden, und eine weitere Person darf als Treiberin oder Treiber eingesetzt werden.
2 Innerhalb einer Gruppe ist der Abschuss von Rehen zu Lasten eines anderen Gruppenmitgliedes gestattet.
3 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben, insbesondere für Massnahmen zur Begrenzung von Wildschäden, kann das Jagdinspektorat Ausnahmen bewilligen.
4 Nimmt eine Person als Hundeführerin oder als Hundeführer im Rahmen der offiziellen Nachsucheorganisation an einer Nachsuche teil, so bleibt der Abschuss von Rehen zu ihren Lasten innerhalb der Gruppe gestattet.
Gesellschaftsjagden
Art. 15 JaDV
1 Das Jagdinspektorat kann den Jägervereinen auf schriftliches Gesuch hin Gesellschaftsjagden bewilligen.
2 Das Gesuch ist bis spätestens zwei Wochen vor der Gesellschaftsjagd einzureichen unter Angabe des Datums, des Jagdgebietes, der zu bejagenden Wildarten sowie der verantwortlichen Jagdleitung. Falls die Gesellschaftsjagd ausserhalb des eigenen Vereinsgebietes durchgeführt werden soll, ist dem Gesuch das schriftliche Einverständnis des anderen Vereins beizulegen.
3 Der Abschuss von Rehen zu Lasten einer anderen jadgberechtigten Person der Jagdgesellschaft ist gestattet.
Jagdhunde
Einsatz von Jagdhunden
Art. 16 JWG
1 Für die Jagd dürfen nur geeignete Hunde in begrenzter Zahl eingesetzt werden.
Jagdhunde
Art. 6 JaDV
1 Als Jagdhunderassen zugelassen sind die nach Definition des Internationalen Kynologischen Verbandes (FCI) in
folgende Gruppen eingeteilten Hunderassen:
a Terrier (Gruppe 3),
b Dachshunde (Gruppe 4),
c Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6),
d Vorstehhunde (Gruppe 7),
e Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8).
2 Für die Jagd ungeeignet und somit nicht zugelassen sind:
a Rehhetzer,
b stumm jagende Jagdhunde für die Jagd auf Schalen- und Haarraubwild,
c Mischlinge aus jagdlich ungeeigneten Kreuzungen,
d Jagdhunde, die ausserhalb der ordentlichen Rehjagd
vorwiegend Rehwild jagen,
e Jagdhunde, die während der Rehjagd vorwiegend Gämsen oberhalb der Waldgrenze jagen.
3 Das Jagdinspektorat erlässt ergänzende Richtlinien.
Absprechen ungeeigneter Jagdhunde
Art. 17 JaV
1 Die Wildhüterin oder der Wildhüter kann einen Jagdhund als für bestimmte Jagdarten ungeeignet absprechen und der Halterperson diesen Entscheid mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schriftlich eröffnen.
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die fachliche Beurteilung im Beschwerdeverfahren eine von der KJW ernannte Expertengruppe von höchstens drei Fachleuten beiziehen.
3 Die Mitglieder der Expertengruppe erhalten die gleiche Entschädigung wie die Mitglieder der KJW.
Einsatz und Mitführen von Jagdhunden
Art. 7 JaDV
1 Der Einsatz von Jagdhunden ist vorbehältlich der zusätzlichen Einschränkungen für die Bodenjagd nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b und c JaV nur unter Einhaltung folgender allgemeinen Voraussetzungen erlaubt:
a Pro Jägerin oder Jäger dürfen gleichzeitig höchstens zwei geeignete Jagdhunde, gleichgültig welcher Jagdhunderasse, eingesetzt werden.
b Für jeden dreijährigen oder älteren Jagdhund muss ein Ausweis über die bestandene Gehorsamsprüfung des Berner Jägerverbandes oder eine vom Jagdinspektorat anerkannte gleichwertige Bestätigung mitgeführt werden.
2 Für die Jagd auf Haarraubwild und Wildschweine dürfen in den Monaten Dezember und Januar in einer Jagdgruppe insgesamt nicht mehr als zwei Jagdhunde gleichzeitig eingesetzt werden.
3 Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten für die Jagd
a mit Patent A (Gämse) und C (Hirsch),
b mit dem Basispatent und dem Patent D (Wildschwein) in der Zeit vom 2. August bis zum 30. September, soweit es sich nicht um einen geprüften Apporteur zum Bringen des erlegten Wildes nach dem Schuss handelt, gleichgültig welcher Jagdhunderasse,
c auf Schwimmvögel mit dem Patent E, soweit es sich nicht um einen geprüften Apporteur handelt, gleichgültig welcher Jagdhunderasse,
d am Dienstag, Donnerstag und Freitag in den Monaten Dezember und Januar, ausgenommen die Jagd mit dem Patent E,
e im Februar, mit Ausnahme des Einsatzes von geprüften Apporteuren zum Bringen des erlegten Wildes nach dem Schuss.
4 Das Mitführen von Jagdhunden und der Einsatz eines auf Schweiss geprüften Hundes ist während der ganzen Jagdzeit sowie bei allen Jagdarten gestattet.
Beschränkungen der Baujagd
Art. 2 JSV
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
c. für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;
Art. 16a JaV
1 Die Jagd mit Hunden in natürlichen Bodenbauen der Wildtiere (Baujagd) ist verboten. *
1a Das Jagdinspektorat kann Ausnahmen von Absatz 1 bewilligen, wenn *
a die Ziele der Baujagd wie Erhalt der Artenvielfalt oder der Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Tiere, Schutz bedrohter Tierarten, Seuchenbekämpfung oder Bekämpfung substanziellen Wildschadens eingehalten werden,
b alle anderen für die beteiligten Tiere weniger belastenden Methoden das angestrebte Ziel nicht erreicht haben,
c die Baujagd längstens bis Ende Dezember dauert,
d für jeden Bau höchstens ein Bodenhund eingesetzt wird,
e jeder Bodenhund einen Ortungssender trägt.
1b Bevor die Baujagd ausgeübt wird, muss die Jägerin oder der Jäger der zuständigen Wildhüterin oder dem zuständigen Wildhüter Ort und Zeit melden.
2 Angeschossenes Wild und im Bau gebliebene Jagdhunde dürfen nur unter Beizug der Wildhüterin oder des Wildhüters ausgegraben werden.
Annehmen von Jagdhunden in Gebieten mit Jagdverbot
Art. 8 JaDV
1 Jagdhunde, welche Wildtiere in ein Gebiet mit Jagdverbot hinein verfolgen, dürfen dort nur unter Zurücklassung der Waffe angenommen werden.
Anlernen von jungen Jagdhunden
Art. 9 JaDV
1 Das Anlernen von jungen Jagdhunden ist einzeln an Werktagen im September mit Bewilligung der örtlich zuständigen Wildhüterin oder des örtlich zuständigen Wildhüters gestattet.
2 Die Bewilligung legt das Gebiet, den Zeitpunkt, die Dauer und die Auflagen des Hundeeinsatzes fest.
Laufenlassen von Hunden
Art. 7 WTSchV
1 Das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden ist verboten.
2 Hunde dürfen abseits von Häusern, im Feld oder im Wald nur dann frei laufen gelassen werden, wenn
a sie von der Begleitperson jederzeit wirksam unter Kontrolle gehalten werden können oder
b es sich um geeignete Jagdhunde während der Jagdzeit handelt.
Veranstaltungen mit Hunden
Art. 8 WTSchV
1 Prüfungen und andere Veranstaltungen mit Hunden bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft und Natur, wenn
a sie während der Brut- und Aufzuchtzeit
(1. April bis 31. Juli) stattfinden,
b lebende Wildtiere bejagt werden,
c mehr als zwanzig Hunde teilnehmen,
d sie am gleichen Ort regelmässig wiederholt werden,
e davon Wildschutzgebiete, Naturschutzgebiete, vom Bund in Verordnungen inventarisierte Lebensräume von nationaler Bedeutung oder Waldreservate betroffen
werden oder
f für die Durchführung Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befahren werden müssen.
2 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Pflanzen beeinträchtigt oder Wildtiere erheblich gestört werden oder das Gebiet durch andere Veranstaltungen bereits stark beansprucht ist.
3 Während der Brut- und Aufzuchtzeit sind Veranstaltungen ohne Bewilligung gestattet, wenn sie im Siedlungsraum oder entlang von Strassen und befahrbaren Wegen stattfinden oder wenn die Hunde an der Leine geführt werden.
Erlegen von Hunden
Art. 9 WTSchV
Erlegen von Hunden und verwilderten Hauskatzen
1 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese
a beim Jagen angetroffen werden,
b trotz Verwarnung oder Anzeige der Besitzerin oder des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden.
2 Der Abschuss von gestatteten Jagdhunden ist nur ausserhalb der Jagdzeit erlaubt.
3 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, verwilderte Hauskatzen im Walde und abseits von bewohnten Gebäuden zu erlegen.
Einsatz von Motorfahrzeugen, Fahrzeiten und
befahrbare Strassen
Art. 21 JaV
1 Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs innerhalb der folgenden Zeitperioden darf die Jagd in derselben Zeitperiode nicht mehr aufgenommen werden:
Datum | Vormittag | Nachmittag | Abend |
August | 07.00 -12.30 | 14.00 -18.00 | 20.00 -23.00 |
September | 07.00 -12.30 | 14.00 -17.00 | 18.00 -23.00 |
1. Oktober – Ende der Sommerzeit | 09.00 -12.30 | 14.00 -17.00 | 18.00 -21.00 |
Ende der Sommerzeit – 15. November | 09.00 -12.30 | 14.00 -16.00 | 17.00 -21.00 |
2Ausserhalb des Walds unterliegt die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs im September für die Ausübung der Jagd mit dem Basispatent und dem Patent E keiner Fahrzeitenbeschränkung.
3 Waldstrassen dürfen vom 1. September bis 30. November für die Ausübung der Jagd befahren werden.
4 Motorfahrzeuge, die auf der Jagd verwendet werden, müssen an gut sichtbarer Stelle mit einer Fahrzeugvignette des Jagdinspektorats gekennzeichnet sein.
5 Von ihrem ständigen Wohnsitz aus darf die jagdberechtigte Person die Jagd ohne Verwendung eines privaten Motorfahrzeugs jederzeit aufnehmen.
Gebrauch von Transportmitteln
Art. 17 JWG
2 Fluggeräte dürfen nur für den Abtransport von Tieren verwendet werden.
Waffen, Munition, Treffsicherheit, Fallen und Lockmittel
Treffsicherheit
Art. 17a JaV
1 Die Jägerin oder der Jäger hat vor jeder Jagdperiode die Treffsicherheit für die von ihr oder von ihm auf der Jagd verwendeten Waffenarten nachzuweisen.
2 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:
a mit der Kugelwaffe auf eine Distanz von mindestens 100 Metern entweder
1. auf eine stehende Reh- oder Gamsscheibe (Scheibe des deutschen Jagdverbands mit Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10), wobei vier Schüsse nacheinander mindestens den 8er-Ring anreissen müssen, oder
2. auf eine St. Galler-Scheibe, wobei vier Schüsse nacheinander im Trefferfeld liegen müssen;
b mit der Schrotwaffe auf eine Distanz zwischen 25 und 35 Metern entweder
1. auf den dreiteiligen Kipphasen, wobei die vordere oder mittlere Klappe viermal nacheinander getroffen werden muss, oder
2. auf ein Rollziel, wobei dieses viermal nacheinander getroffen werden muss und das Doppelieren erlaubt ist.
3 Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden.
4 Die Bestätigung des Jagd- oder Schiessvereins über den Treffsicherheitsnachweis ist dem Patentgesuch beizulegen.
Jagdwaffen
Art. 10 JaDV
1 Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden
a ein- oder mehrläufige Kugelgewehre,
b Repetierkugelgewehre,
c kombinierte Waffen mit je einem oder zwei Kugel- und Schrotläufen,
d ein- oder mehrläufige Schrotflinten,
e höchstens zweischüssige, repetierbare und selbstladende Schrotflinten,
f Faustfeuerwaffen, Einsteckläufe und Fangschussgeber für den Fangschuss auf kurze Distanz,
g Einsteckläufe, welche die Anforderungen nach den Artikeln 11 und 12 erfüllen (Kugelpatrone, Schrotpatrone).
Töten von Wildtieren die nicht fluchtfähig sind
Art. 2 JSV
Gestattet sind:
a. Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;
b. Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden.
Schussdistanzen
Art. 18 JaV
1 Die maximalen Schussdistanzen betragen
a 35 Meter für den Schrotschuss und Flintenlaufgeschosse,
b 200 Meter für den Kugelschuss.
2 Beim Schätzen der Schussdistanzen wird ein Schätzfehler von höchstens zehn Prozent zugestanden.
Kugelpatronen
Art. 11 JaDV
1 Bei der Jagd auf folgende Tierarten beträgt die zulässige Minimalenergie für Kugelpatronen:
Tierart | Minimalenergie | Entfernung |
Rothirsch, Wildschwein, Damhirsch, Sikahirsch, Mufflon | 200 mkg (1962 J) | 200 m |
Gämse | 150 mkg (1472 J) | 150 m |
Reh | 100 mkg (981 J) | 100 m |
Murmeltier | 30 mkg (295 J) | 100 m |
2 Die Wahl der Kugelpatronen für das Erlegen der übrigen Wildarten richtet sich nach den weidmännischen Grundsätzen.
3 Vollmantelgeschosse und Randfeuerpatronen dürfen nur für den Fangschuss auf kurze Distanz verwendet werden.
4 Die Verwendung bleihaltiger Kugelmunition ist verboten.
Artikel 11 Absatz 4 ist ab dem 1. August 2027 anwendbar.
Schrotpatronen
Art. 12 JaDV
1 Die Wahl der Schrotkorngrösse für das Erlegen der verschiedenen Wildarten richtet sich nach den weidmännischen Grundsätzen.
2 Patronen mit Schrotkörnern von mehr als 4½ mm Durchmesser dürfen nicht verwendet werden.
3 Das Beschiessen von Rothirschen, Wildschweinen, Damhirschen, Sikahirschen, Mufflons, Gämsen und Murmeltieren mit Schrot ist untersagt.
4 Flintenlaufgeschosse sind nur auf Wildschweine gestattet.
Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
Art. 2 JSV
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion;
i. Feuerwaffen:
1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist,
2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist,
3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann,
4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren
Schalldämpfer ausgerüstet sind;
l. für die Wasservogeljagd: Bleischrot.
Tragen und Transport von Schusswaffen
Art. 19 JaV
1 Ausserhalb der Jagdzeit, der Durchführung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 JWG oder der Jagd aufgrund einer Spezialbewilligung ist das Tragen einer Waffe, ungeachtet ob sie geladen oder ungeladen ist, nur im Rahmen der Waffengesetzgebung erlaubt. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Am Vortag eines Jagdtags oder am Tag danach darf die ungeladene Waffe auf den üblichen Wegen zu Fuss ins Jagdgebiet hinein- bzw. aus diesem hinausgetragen werden.
3 Schusswaffen und Munition dürfen auch während der Jagdzeit, der Durchführung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 JWG oder der Jagd aufgrund einer Spezialbewilligung nur getrennt im Fahrzeug mitgeführt werden.
4 Schusswaffen sind während des Transports im Fahrzeug in einem Futteral oder in einem verschlossenen Waffenkoffer auf dem Rücksitz oder im Kofferraum mitzuführen.
Schussabgabe vom Fahrzeug aus
Art. 22 JaV
1 Vom Fahrzeuginnern aus darf nicht geschossen werden.
2 Die Schussabgabe von Booten aus ist gestattet, wenn der Bootspropeller ausserhalb des Wassers ist.
3 Jagdberechtigten Berufsfischerinnen und Berufsfischern ist die Schussabgabe von Motorbooten aus gestattet, um Schäden an den ausgelegten Fanggeräten zu verhindern.
Anlegen von Luderplätzen
Art. 13 JaDV
1 Abseits von Wegen ist das Anlegen von geordneten Luderplätzen für die Fuchsjagd gestattet; es darf jedoch kein Schweinefleisch ausgelegt werden.
Pflichten nach dem Schuss
Weidgerechtigkeit
Art. 14 JWG
1 Die Jägerinnen und Jäger wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.
2 Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche.
3 Die Wildhüterinnen und Wildhüter können zur Nachsuchehilfe beigezogen werden.
Verstösse gegen die Weidgerechtigkeit
Art. 12 JaV
1 Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer
a von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen, Hirschkühe oder Wildschweinbachen erlegt,
b die zeit- und fachgerechte Nachsuche unterlässt,
c Wildtieren unnötige Qualen zufügt.
Schutz Milch tragender Muttertiere, Fehlabschüsse
Art. 11 JaV
1 Milch tragende Gämsgeissen und Hirschkühe dürfen nicht erlegt werden.
2 Wird eine Milch tragende Gämsgeiss oder Hirschkuh trotz sorgfältigem Ansprechen nicht erkannt und erlegt, muss die Erlegerin oder der Erleger das Tier in die Abschusskontrolle eintragen und die in Anhang 2 festgelegte Gebühr entrichten.
3 Gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung und nach Anhörung der KJW kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion jeweils für eine Jagdsaison und für einzelne, untragbar hohe Bestände aufweisende Wildräume die Erlegung Milch tragender Rothirschkühe gestatten, aber nur mit der Auflage, dass das Muttertier zusammen mit dem Kalb erlegt und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden.
Besondere Nachsuchevorschriften
Art. 16 JaDV
1 Auf beschossene Wildtiere ist zeit- und fachgerecht nachzusuchen.
2 Bleiben Säugetiere nicht im Feuer, ist die jagdberechtigte Person verpflichtet, sofort nach dem Schuss ihren eigenen Standort sowie denjenigen des beschossenen Säugetieres und dessen Fluchtrichtung deutlich zu kennzeichnen. Beim Nachtansitz auf Haarraubwild können diese Massnahmen auch erst mit dem Jagdabbruch getroffen werden.
3 Auf beschossenes Schalenwild muss die Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchgeführt werden. Bei klaren Fehlschüssen kann die Wildhüterin oder der Wildhüter die Jägerin oder den Jäger von dieser Pflicht entbinden.
3a Auf beschossene Wasservögel muss die Nachsuche mit einem geprüften Apporteur durchgeführt werden.
4 Erfolglose oder am Tag der Schussabgabe nicht durchführbare Nachsuchen auf Säugetiere und Wasservögel sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter am selben Tag zu melden.
5 Wird das ordnungsgemäss nachgesuchte und gemeldete Schalenwild später verendet aufgefunden, wird auf den Einzug der Wildmarke verzichtet.
Art. 25 JWG
5 Der Aufwand für die jagdbedingte Nachsuchehilfe ist entsprechend den tatsächlichen Kosten abzugelten.
Abschusskontrolle, Markierung
Art. 19 JWG
1 Wer die Jagd ausübt, führt zuhanden der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion eine Abschusskontrolle.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommission für Jagd und Wildtierschutz durch Verordnung die Vorweisungspflicht für erlegtes Wild einführen.
Art. 17 JaDV
1 Alle erlegten Wildtiere sind vor Besitzergreifung unter Angabe aller verlangten Informationen mit Kugelschreiber in das jeweilige Abschusskontrollheft einzutragen, und die Richtigkeit der Eintragung ist mit Unterschrift zu bestätigen.
2 Erlegte Rehe und Gämsen müssen noch am Abschussort vorschriftsgemäss mit einer gültigen Wildmarke versehen werden. Mit dem Anbringen der Wildmarke müssen Abschusstag und -monat durch Abtrennen der entsprechend beschrifteten Laschen angegeben werden.
3 Die persönlichen, mit allen erforderlichen Eintragungen versehenen und unterzeichneten Abschusskontrollhefte sind an das Jagdinspektorat einzusenden. Dieses legt die jeweiligen Fristen für die Einsendung fest.
Nicht verwertbare Tiere, Ersatz von Wildmarken
Art. 19 JaDV
1 Infolge Absturzes zerschlagene, nicht mehr verwertbare, kranke, verletzte, von Jagdhunden zerrissene oder widerrechtlich erlegte Tiere müssen in die Abschusskontrolle der jagdberechtigten Person eingetragen und mit der Wildmarke versehen werden.
2 Beim Abschuss von kranken oder besonders schwachen Tieren kann die Wildhüterin oder der Wildhüter die Wildmarke ersetzen und den Eintrag in der Abschusskontrolle korrigieren.
Trichinellenuntersuchung
Fleischuntersuchung
Es müssen sämtliche in den Verkehr gebrachten Wildschweine auf Trichinellose untersucht werden.
Art. 31 Abs. 2 VSFK (Verordnung Schlachten, Fleischkontrolle)
Von allen Schlachttierkörpern der folgenden Tiere sind Proben auf Trichinellen untersuchen zu lassen:
c Wildschweine
In den Verkehr bringen bedeutet: Abgabe an Dritte (andere Privatpersonen, Metzgereien, Restaurants etc.)
Lebensmittelrechtliche Vorgaben für Jagdwild
Erlegtes Jagdwild muss auf die Jägerin oder den Jäger zurückgeführt werden können und muss daher eindeutig gekennzeichnet werden (Rückverfolgbarkeit).
Vor der Abgabe an Dritte muss die Jägerin oder der Jäger das erlegte Jagdwild untersuchen und bestätigen, dass der Tierkörper und die Organe keine Merkmale aufweisen, die für die menschliche Gesundheit bedenklich sein können. Die Bestätigung erfolgt auf dem Formular „Wildbegleitschein“ des Veterinärdienstes des Kantons Bern. Das Dokument kann unter www.be.ch/jagdhygiene ausgedruckt werden.
Bei jeglicher Abweichung von der Norm muss das erlegte Jagdwild in der Decke mit Haupt sowie mit den inneren Organen (ohne Magen und Därme) in einen Wildbearbeitungs- oder Schlachtbetrieb überführt und der/dem für die Fleischkontrolle zuständigen Tierärztin oder Tierarzt vorgestellt werden. Diese/dieser entscheidet über die Genusstauglichkeit.
Fehlabschüsse
Art. 32 JWG
1 Erlegte Tiere der falschen Kategorie werden beschlagnahmt oder es wird eine Gebühr bis zur Höhe des Verwertungserlöses erhoben.
Vorweisungspflicht bei Fehlabschüssen
Art. 18 JaDV
1 Rothirsche und nicht der vorgeschriebenen Kategorie entsprechend erlegte Gämsen, Rehe und Wildschweine sowie erlegte Muttertiere gemäss Artikel 11 JaV[2] sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter innert 24 Stunden zu melden und der Kontrollstelle (Wildhüterin oder Wildhüter bzw. freiwillige Jagdaufseherin oder freiwilliger Jagdaufseher) vorzuweisen.
2 Die Wildtiere sind ganz ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber vorzuweisen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.
Art. 18a JaDV
Meldepflicht und Datenerhebung
1 Alle nicht gemäss Artikel 18 vorweisungspflichtigen Gämsen sind innert 24 Stunden nach dem Erlegen zwecks Datenerhebung zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen.
2 Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist die Wildhüterin oder der Wildhüter innert der gleichen Frist über den Abschuss zu informieren. Die Tiere sind anschliessend innert 24 Stunden zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen.
3 Die Wildtiere sind ganz ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.
Abschussgebühren für Fehlabschüsse
Anhang 2 zu Art. 11 und 31 JaV
Fehlabschüsse werden auf das persönliche Abschusskontingent angerechnet und auf Grund des bei der Kontrolle ermittelten Körpergewichts (ausgeweidet, in der Decke, mit Haupt) wie folgt mit einer Gebühr belegt:
1. Falsche Kategorie:
CHF | ||
a | Gämse: Für jedes volle Kg Körpergewicht | 12 |
b | Reh | 30 |
Zusätzlich bei Rehen, welche anstelle eines Rehkitzes erlegt wurden: für jedes volle Kg über 12 Kg | 14 | |
c | Rothirsch: Für jedes volle Kg Körpergewicht | 10 |
d | Wildschwein: | |
Wildschwein über 40 Kg (bei Gewichtsüberschreitung) | 30 | |
Zusätzlich für jedes volle Kg über 50 Kg | 7 |
Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der
Trophäe beschlagnahmt.
2. Schutz der Muttertiere
CHF | ||
a | Milch tragende Gämsgeiss | 100 |
b | Milch tragende Rothirschkuh | 400 |
Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.
Vollzug
Aufsicht
Art. 27 JWG
1 Die Jagd- und Wildtieraufsicht wird ausgeübt durch die
a Wildhüterinnen und Wildhüter,
b freiwilligen Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die
c übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
2 Die Aufsichtsorgane sind Teil der Strafverfolgungsbehörden.
3 Sie vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert.
4 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, Ordnungsbussen zu verhängen und einzuziehen.
Sanktionen
Übertretungen
Art. 31 JWG
1 Soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen, wird mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft,
a wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion über die Weidgerechtigkeit, die Kontroll- oder Meldepflichten sowie den Gebrauch von Transportmitteln, Waffen oder Munition verstösst,
b wer durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen die Erteilung einer Jagdbewilligung erwirkt,
c wer die verbindlichen Anordnungen zum Schutz von Wildtieren missachtet,
d wer vorsätzlich für Wildforschungsprojekte markierte Tiere erlegt.
2 Der Versuch und die Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.
3 Die Strafjustizbehörden geben der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion von allen gestützt auf die Jagdgesetzgebung erlassenen, rechtskräftig gewordenen Urteilen
unverzüglich Kenntnis.
Administrative Massnahmen
Art. 33 JWG
1 Bei Verstössen gegen diese Gesetzgebung kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion die folgenden administrativen Massnahmen ergreifen:
a schriftliche Ermahnung,
b Wertersatz,
c Sicherstellung und Einzug von Tieren, Waffen, Fanggeräten und Hilfsmitteln.
2 Sie kann eine rechtskräftig verurteilte, wiederholt mit einer Ordnungsbusse belegte oder wiederholt schriftlich ermahnte Person bis zu drei Jahren von der Jagdbewilligung ausschliessen.
Art. 30 JWG
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion oder ermächtigter Dritter, die gestützt auf die Gesetzgebung über Jagd und Wildtierschutz erlassen werden, kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde geführt werden.
Ordnungsbussenliste
CHF | ||
D | Waldstrassen | |
12 | Missachtung des Fahrverbotes für Waldstrassen | 100 |
F | Jagd und Wildtierschutz | |
15 | Unterlassen der Meldepflicht bei der Selbsthilfe | 50 |
16 | Nicht unverzügliches Melden von Nachsuchen, die innerhalb der zeitlichen oder örtlichen Beschränkung der Jagd stattfinden | 50 |
16a | Nichterfüllung der Einschiesspflicht oder Nichteintragung im Abschusskontrollheft (Art. 17a JaV) ab 1. April 2012 | 100 |
17 | Überschreitung der maximal zulässigen Schussdistanz um 11–30% | 100 |
17a | Schusswaffen, die während des Transports im Fahrzeug nicht in einem Futteral oder verschlossenen Waffenkoffer auf dem Rücksitz oder im Kofferraum mitgeführt wurden | 50 |
18 | Aufnahme der Jagd nach Gebrauch eines Motorfahrzeugs in der gleichen Zeitperiode | 100 |
19 | Nichtanbringen der Fahrzeugvignette | 20 |
20 | Nichtmitführen der für Gäste vorgeschriebenen Ausweise und Papiere, insbesondere der Bestätigung über die anerkannte Jagdprüfung | 20 |
21 | Nichtmitführen der für Jägerinnen und Jäger vorgeschriebenen Ausweise und Papiere, insbesondere der gültigen persönlichen Jagdbewilligung | 20 |
22 | Überschreitung der zulässigen Anzahl ein-gesetzter Jagdhunde um höchstens zwei Hunde pro Jägerin oder Jäger für jeden überzähligen Hund | 50 |
23 | Anlernen von Jagdhunden a ohne Bewilligung b unter Missachtung von Bewilligungsauflagen | 100 50 |
24 | Auslegen von Schweinefleisch am Luderplatz | 100 |
25 | Unvollständiges, unkorrektes oder unterlassenes Eintragen eines erlegten Wildtiers, das mit dem Basispatent allein oder mit dem Patent E jagdbar ist, vor der Besitzergreifung | 30 |
26 | Unvollständiges oder unkorrektes Eintragen eines erlegten Wildtiers, das mit dem Patent A, B, C oder D jagdbar ist, soweit der fehlbare Eintrag nicht Tierart, Geschlecht, Alter beim Gämswild oder Wildraum betrifft | 30 |
27 | Nichtangeben des Abschusstages und/oder -monats durch Nichtheraustrennung der entsprechenden Laschen an der Wildmarke | 30 |
28 | Missachtung des Leinenzwangs | 100 |
29 | Missachten von Verboten in Wildschutzgebieten | 100 |
30 | Unbeaufsichtigtes Laufenlassen von Hunden | 100 |