Patent D – Wildschwein

JAGORDNUNG  2024 / 2025

Jagd mit dem Patent D (Wildschweinjagd)

Für die Wildschweinjagd werden keine Abschusskontingente festgelegt.

Frei sind alle Kategorien:

  • Keiler schwerer als 40 Kilogramm [Kategorie D1],
  • Bache schwerer als 40 Kilogramm [Kategorie D2]
  • und Wildschweine bis 40 Kilogramm [Kategorie D3]
  1. Im Jagdjahr 2024/25findet im eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservat Fanel eine Regulation des Wildschweinbestands unter Einbezug der Jägerschaft statt. Über die Bedingungen zur Anmeldung und der Teilnahme an der Regulationsjagd sowie deren Ablauf, wird mit der Zustellung des Patents D informiert. Dieses ist Voraussetzung für eine Teilnahme am Regulationsabschuss.
  2. Im Gebiet des Wasser- und Zugvogelreservats Fanel sind für das Wildtiermanagement Wildschweine mit Ohrmarkensendern / Ohrmarken versehen.

Die an den Ohren markierten Wildschweine dürfen ausserhalb des Schutzgebiets im Rahmen der geltenden Jagdvorschriften erlegt werden. Sie müssen jedoch umgehend dem zuständigen Wildhüter gemeldet und diesem spätestens am folgenden Tag vorgezeigt werden.

Hagneckdelta   Keine Jagd. 

Fanel – Chablais de Cudrefin, Pointe de Marin 

Teilgebiet IIIb:  Keine offene Jagd 

Information zur Regulation des Wildschweinbestands im eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservat Fanel

Als Konsequenz eines Bundesgerichtsurteils zu Rotwildabschüssen im eidgenössischen Jagdbanngebiet Aletschwald VS im 2020 wurde die offene Jagd im Teilgebiet IIIb des Wasser- und Zugvogelreservats Fanel verboten. Der Kanton kann jedoch Regulationsabschüsse von jagdbaren Tieren durchführen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist.

  • zur Bestandsregulation können zwar weiterhin Jägerinnen und Jäger beigezogen werden, diese müssen aber individuell bekannt sein;
  • weiter muss über jede Person bekannt sein, wo und wann sie zum jagdlichen Einsatz kommt;
  • zudem muss durch den Bund eine detaillierte Abschussplanung bewilligt werden.

Für die Teilnahme an der Wildschweinregulation im Wasser- und Zugvogelreservat Fanel gelten deshalb folgende Bestimmungen:

  1. Das gelöste Patent D (Wildschwein) ist Grundvoraussetzung. Zusätzlich muss eine Spezialbewilligung (CHF 50.-) gelöst werden. Das Anmeldeformular für die Spezialbewilligung wird mit dem Patent D verschickt.
  2. Wildschweine dürfen einzig von durch den Kanton zur Verfügung gestellten Jagdkanzeln erlegt werden. Pirschen, Drücken oder der Bodenansitz sind nicht erlaubt. Auch ist der Einsatz von jagenden Hunden und das Anfüttern von Wild verboten.
  3. Jägerinnen und Jäger mit Spezialbewilligung können eine Jagd-kanzel jeweils für einen ganzen Tag online reservieren. Dies ist während der laufenden Regulation für alle Jagdtage wiederholt möglich.
  4. Es dürfen keine anderen jagdbaren Arten als Wildschweine erlegt werden.
  5. Wildschweine mit Ohrmarken (-sender) dürfen erlegt werden.
  6. Erlegte Wildschweine müssen innert 24 Stunden einem Wildhüter vorgezeigt werden.

Dabei werden Geschlecht, Alter, Gewicht des Tieres erfasst.

  1. Die Regulationsjagd im WZV-Reservat beginnt am 2. August und dauert längstens bis am 31. Januar. Es gelten die Schusszeiten auf Wildschwein gemäss Jagdgesetzgebung; jedoch ohne Nachtansitz.
  2. Das Jagdinspektorat behält sich vor, die Regulationsjagd jederzeit zu beenden, insbesondere bei Erfüllung der Abschussplanung.

Jagdinspektorat, 27.5.2024

    Besenderte und markierte Wildschweine in den Wildräumen 3, 7, 8, und 12

    Bei Sichtbeobachtungen von Wildtieren mit Ohrmarken oder bei tot aufgefundenen Wildtieren mit Sender-Halsband oder Ohrmarken bitten wir um Rückmeldung an das Jagdinspektorat
    (info.ji@be.ch / Tel. 031 636 14 30).
    Grundsätzlich gilt gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG), dass mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich ein für Wildtierforschungsprojekte markiertes Tier erlegt.

    Wildschwein
    Markierte Wildschweine in der Region des Wasser- und Zugvogelreservats Fanel
    Im Gebiet des Wasser- und Zugvogelreservats Fanel wurden im Rahmen eines wissenschaftlichen Projekts Wildschweine mit Ohrmarken/-sendern versehen. Die Wildschweine mit Ohrmarken dürfen im Rahmen der geltenden Jagdvorschriften erlegt werden, müssen jedoch umgehend dem zuständigen Wildhüter gemeldet und diesem spätestens am folgenden Tag vorgezeigt werden.

    Besenderte und markierte Wildschweine in den Wildräumen 3, 7, 8, und 12
    In den an den Kanton Freiburg angrenzenden Wildräumen 3, 7, 8 und 12 könnten sich besenderte oder an beiden Ohren markierte Wildschweine aus einem Raumnutzungs-Projekt des Kantons Freiburg aufhalten.

    Wildschweine mit Sendehalsband sind nicht jagdbar. Wildschweine nur mit Ohrmarken dürfen erlegt, müssen jedoch umgehend dem Wildhüter gemeldet werden (mit Angaben zu Ohrmarkennummer, Abschussdatum und Ort)

    Trichinellenuntersuchung

    Die Trichinellenuntersuchung ist bei Wildschweinen obligatorisch. Für die Untersuchung müssen Muskelproben von Zwerchfell, Zunge oder Vorderlauf durch die Jägerin oder den Jäger oder den Metzger entnommen und in ein Labor geschickt werden. Für Wildschweine, die als Lebensmittel verwertet werden sollen, muss ein negatives Trichinellen-Untersuchungsresultat vorliegen. Der Abnehmerin oder dem Abnehmer des erlegten Wildschweins ist eine Kopie des Laborberichts auszuhändigen.

    Verstösse gegen die Weidgerechtigkeit Art. 12; JaV

    Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen, Hirschkühe oder Wildschweinbachen erlegt.