Aus der Jagdordnung 2026/2027
Es werden keine Abschusskontingente festgelegt. Frei sind alle Kategorien:
- Keiler schwerer als 40 Kilogramm (D1)
- Bache schwerer als 40 Kilogramm (D2)
- Wildschweine bis 40 Kilogramm (D3)
Markierte oder besenderte Wildtiere
• Markierte Wildschweine in der Region des Wasser- und Zugvogelreservats Fanel:
Im Gebiet des Wasser- und Zugvogelreservats Fanel wurden im Rahmen eines wissenschaftlichen Projekts Wildschweine mit Ohrmarken/-sendern versehen. Die Wildschweine mit Ohrmarken dürfen im Rahmen der geltenden Jagdvorschriften erlegt werden, müssen jedoch umgehend dem zuständigen Wildhüter gemeldet und diesem spätestens am folgenden Tag vorgezeigt werden.
• Besenderte und markierte Wildschweine in den Wildräumen 3, 7, 8, und 12:
In den an den Kanton Freiburg angrenzenden Wildräumen 3, 7, 8 und 12 könnten sich besenderte oder an beiden Ohren markierte Wildschweine aus einem Raumnutzungs-Projekt des Kantons Freiburg aufhalten. Wildschweine mit Sendehalsband sind nicht jagdbar. Wildschweine nur mit Ohrmarken dürfen erlegt, müssen jedoch umgehend dem Wildhüter gemeldet werden (mit Angaben zu Ohrmarkennummer, Abschussdatum und Ort).
Besondere Vorschriften zur Wildschweinjagd
a. Im August dürfen Wildschweine nur durch Ansitzjagd ausserhalb des Waldes erlegt werden.
b. Im Jagdjahr 2026/27 findet im eidg. Wasser- und Zugvogelreservat Fanel eine Regulation des Wildschweinbestands unter Einbezug der Jägerschaft statt. Über die Bedingungen zur Anmeldung und der Teilnahme an der Regulationsjagd sowie deren Ablauf, wird mit der Zustellung des Patents D informiert. Dieses ist Voraussetzung für eine Teilnahme am Regulationsabschuss.
c. Im Gebiet des Wasser- und Zugvogelreservats Fanel sind für das Wildtiermanagement Wildschweine mit Ohrmarkensendern/Ohrmarken versehen. Es gelten folgende Vorschriften: Die an den Ohren markierten Wildschweine dürfen ausserhalb des Schutzgebiets im Rahmen der geltenden Jagdvorschriften erlegt werden. Sie müssen jedoch umgehend dem zuständigen Wildhüter gemeldet und diesem spätestens am folgenden Tag vorgezeigt werden.
d. Seit 1. Februar 2025 gilt für das Wildschwein das vom Bund erlassene nächtliche Jagdverbot im Wald (Art. 3terAbs. 1 JSV), Wald ist definiert gemäss Bundesgesetz über den Wald (Art. 2), eine Karte für den Kanton Bern findet sich auf der Webseite des Jagdinspektorates. Nacht ist definiert gemäss JSV als der Zeitraum zwischen einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
Die Karte mit den massgebenden Waldgrenzen ist hier auffindbar
