Patent D – Wildschwein
JAGORDNUNG 2025 / 2026
Jagd mit dem Patent D (Wildschweinjagd)
Für die Wildschweinjagd werden keine Abschusskontingente festgelegt.
Frei sind alle Kategorien:
- Kategorie D1 Keiler schwerer als 40 Kilogramm,
- Kategorie D2 Bache schwerer als 40 Kilogramm,
- KategorieD3 und Wildschweine bis 40 Kilogramm
c. Seit 1. Februar 2025 gilt das vom Bund erlassene nächtliche Jagdverbot im Wald (Art. 3ter Abs. JSV). Weiterhin erlaubt ist die Passjagd auf Haarraubwild. Wald ist definiert gemäss Bundesgesetz über den Wald (Art. 2). Nacht ist definiert gemäss JSV als der Zeitraum zwischen einer Stunde nach Sonnen-untergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
Wildraum 3
Wildraum 8
Wildraum 11
Wildraum 12
Wildraum 13
Wildraum 14
Wildraum 15
Wildraum 18
Besenderte und markierte Wildschweine in den Wildräumen 3, 7, 8, und 12
Bei Sichtbeobachtungen von Wildtieren mit Ohrmarken oder bei tot aufgefundenen Wildtieren mit Sender-Halsband oder Ohrmarken bitten wir um Rückmeldung an das Jagdinspektorat
(info.ji@be.ch / Tel. 031 636 14 30).
Grundsätzlich gilt gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG), dass mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich ein für Wildtierforschungsprojekte markiertes Tier erlegt.
Wildschwein
Markierte Wildschweine in der Region des Wasser- und Zugvogelreservats Fanel
Im Gebiet des Wasser- und Zugvogelreservats Fanel wurden im Rahmen eines wissenschaftlichen Projekts Wildschweine mit Ohrmarken/-sendern versehen. Die Wildschweine mit Ohrmarken dürfen im Rahmen der geltenden Jagdvorschriften erlegt werden, müssen jedoch umgehend dem zuständigen Wildhüter gemeldet und diesem spätestens am folgenden Tag vorgezeigt werden.
Besenderte und markierte Wildschweine in den Wildräumen 3, 7, 8, und 12
In den an den Kanton Freiburg angrenzenden Wildräumen 3, 7, 8 und 12 könnten sich besenderte oder an beiden Ohren markierte Wildschweine aus einem Raumnutzungs-Projekt des Kantons Freiburg aufhalten.
Wildschweine mit Sendehalsband sind nicht jagdbar. Wildschweine nur mit Ohrmarken dürfen erlegt, müssen jedoch umgehend dem Wildhüter gemeldet werden (mit Angaben zu Ohrmarkennummer, Abschussdatum und Ort)
Trichinellenuntersuchung
Die Trichinellenuntersuchung ist bei Wildschweinen obligatorisch. Für die Untersuchung müssen Muskelproben von Zwerchfell, Zunge oder Vorderlauf durch die Jägerin oder den Jäger oder den Metzger entnommen und in ein Labor geschickt werden. Für Wildschweine, die als Lebensmittel verwertet werden sollen, muss ein negatives Trichinellen-Untersuchungsresultat vorliegen. Der Abnehmerin oder dem Abnehmer des erlegten Wildschweins ist eine Kopie des Laborberichts auszuhändigen.
Verstösse gegen die Weidgerechtigkeit Art. 12; JaV
Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen, Hirschkühe oder Wildschweinbachen erlegt.