Patent E – Wasservögel
JAGORDNUNG 2023 / 2024
Jagdverordnung, JSV
Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
für die Wasservogeljagd: Bleischrot.
Direktionsverordnung über die Jagd, JaDV
Art. 7, Abs. 3 Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten für die Jagd:
c* | auf Schwimmvögel mit dem Patent E, soweit es sich nicht um einen geprüften Apporteur handelt, gleichgültig welcher Jagdhunderasse, |
d* | am Dienstag, Donnerstag und Freitag in den Monaten Dezember und Januar, ausgenommen die Jagd mit dem Patent E, |
e* | im Februar, mit Ausnahme des Einsatzes von geprüften Apporteuren zum Bringen des erlegten Wildes nach dem Schuss. |
Art. 16, Abs. 3 und 4, JaDV Besondere Nachsuchevorschriften
Auf beschossene Wildtiere ist zeit- und fachgerecht nachzusuchen.
Auf beschossene Wasservögel muss die Nachsuche mit einem geprüften Apporteur durchgeführt werden. *
Erfolglose Nachsuchen auf Säugetiere und Wasservögel sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter am Tag der Schussabgabe zu melden. *