Patent E – Wasservögel

JAGORDNUNG  2023 / 2024

Jagdverordnung, JSV

Art. 2   Für die Jagd verbotene Hilfsmittel

Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:

für die Wasservogeljagd: Bleischrot.

Direktionsverordnung über die Jagd, JaDV

Art. 7, Abs. 3   Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten für die Jagd:

c* auf Schwimmvögel mit dem Patent E, soweit es sich nicht um einen geprüften Apporteur handelt, gleichgültig welcher Jagdhunderasse,
d* am Dienstag, Donnerstag und Freitag in den Monaten Dezember und Januar, ausgenommen die Jagd mit dem Patent E,
e* im Februar, mit Ausnahme des Einsatzes von geprüften Apporteuren zum Bringen des erlegten Wildes nach dem Schuss.

 

Art. 16, Abs. 3 und 4, JaDV            Besondere Nachsuchevorschriften

Auf beschossene Wildtiere ist zeit- und fachgerecht nachzusuchen.

Auf beschossene Wasservögel muss die Nachsuche mit einem geprüften Apporteur durchgeführt werden. *

Erfolglose Nachsuchen auf Säugetiere und Wasservögel sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter am Tag der Schussabgabe zu melden. *