Jagdverordnung, JSV
Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
für die Wasservogeljagd: Bleischrot.
Direktionsverordnung über die Jagd, JaDV
Art. 7, Abs. 3
Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten für die Jagd:
| c | auf Schwimmvögel mit dem Patent E, soweit es sich nicht um einen geprüften Apporteur handelt, gleichgültig welcher Jagdhunderasse |
| d | am Dienstag, Donnerstag und Freitag in den Monaten Dezember und Januar, ausgenommen die Jagd mit dem Patent E |
| e | im Februar, mit Ausnahme des Einsatzes von geprüften Apporteuren zum Bringen des erlegten Wildes nach dem Schuss |
Art. 16, Abs. 3 und 4
Besondere Nachsuchevorschriften
Auf beschossene Wildtiere ist zeit- und fachgerecht nachzusuchen.
Auf beschossene Wasservögel muss die Nachsuche mit einem geprüften Apporteur durchgeführt werden.
Erfolglose Nachsuchen auf Säugetiere und Wasservögel sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter am Tag der Schussabgabe zu melden.
Karte Kormoranjagd an Hotspot-Gewässerabschnitten
Eine wichtige Massnahme besteht darin, die reguläre Jagd auf diese „Hotspots“ zu konzentrieren und dort zu intensivieren. Ein erhöhter Jagddruck zielt darauf ab, die Kormorane von diesen Gewässerabschnitten fernzuhalten. Jägerinnen und Jäger, welche sich der Kormoranjagd widmen, werden gebeten, verstärkt in diesen Gewässerabschnitten zu jagen.
Das Fischereiinspektorat hat Gewässerabschnitte als sogenannte „Hotspots“ ausgewiesen, da dort bedrohte Fischarten vorkommen.