Patent A – Gämse

JAGORDNUNG  2023 / 2024

Kategorien von jagdbaren Tierarten Art. 1; JaDV

Der Abschuss von Gämsen mit dem Patent A kann für folgende Kategorien bewilligt werden:

a Gämsbock älter als 2 Jahre (Kategorie A1),
b Gämsgeiss älter als 2 Jahre (Kategorie A2),
c Gämsjährling männlich (Kategorie A3)
d Gämsjährling weiblich (Kategorie A4).

Jagd mit dem Patent A (Gämsjagd)

Grundfreigabe:

  • 1 Gämse:   1 Gämsgeiss (Kategorie A2) oder 1 Gämsjährling (Kategorie A3 / A4)
  • 1 Murmeltier (ohne Wildraum 1 und 11 Sektor West)

Zusatzpatent A:

  • 1 Gämse:   Ein Tier der noch nicht erlegten Kategorie A2, A3 oder A4 oder ein Tier der Kategorie A1

 

Wildräume 1 und 2
Grundfreigabe
Pro Jägerin oder Jäger darf in den Wildräumen 1 und 2 zusammen höchstens eine Gämse erlegt werden, aus jeder Kategorie, für die sie oder er eine Abschussberechtigung hat.
Wildräume 3 und 4
keine Gämsjagd
Wildräume 5 und 6
Grundfreigabe und ein Zusatzpatent A
Wildraum 7
keine Gämsjagd
Wildraum 8
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Wildschutzgebiet Schüpfenfluh (Nr. 69)
Im ganzen Wildschutzgebiet Schüpfenfluh (Nr. 69) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) gemäss Anhang 2 zur Verordnung vom 26. Februar 2003 über den Wildtierschutz (WTSchV; BSG 922.63) verboten.
Wildraum 9
keine Gämsjagd
Wildraum 10
keine Gämsjagd
Freigabe gemäss Reglement zur Bejagung von Gämswild im Wildraum 10
Wildraum 11
Sektor Ost
(Gemeinden Brienz, Brienzwiler, Hofstetten, Interlaken, Meiringen, Niederried bei Interlaken, Oberried am Brienzersee, Ringgenberg, Schwanden bei Brienz und Unterseen):
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Sektor West
(übrige Gemeinden): Freigabe 1 Gämse pro Jägerin oder Jäger, Grundfreigabe oder Zusatzpatent A. Die Jagd ist nur unterhalb von 1400 Meter über Meer gestattet.
Wildschutzgebiet Justistal (Nr. 22)
Im ganzen Wildschutzgebiet Justistal (Nr. 22) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) gemäss Anhang 2 zur WTSchV verboten.
Wildraum 12
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent
Auf der Nordseite der Stockhornkette ist das Murmeltier nicht jagdbar.
Schongebiete für den Gämsbock
Im Wildraum 12 bleiben für die Jagdperioden 2019 bis 2024 die drei Schongebiete bestehen.
In diesen Gebieten dürfen keine männlichen Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) erlegt werden.
a. Walpersberg-Bremenhorn (Gemeinde Erlenbach)
Grenzen: Steinig-Nacki Pt.1613; der Strasse entlang bis Mattenalp, Pt. 1563; der Strasse folgend über Pt. 1488 bis Spittelnacki, Pt. 1435; dem Wanderweg entlang bis Müllersboden,
Pt. 1375; über Unterchlusi bis Oberchlusi, Pt. 1311; weiter bis Chrindi, Pt. 1637; Oberbärgli, Pt. 1787; Furgge, Pt. 1955; Steinig-Nacki, Pt. 1613.

Homädli (Gemeinde Oberwil)

Grenzen: Ställenen Pt. 1084, der Strasse entlang über Hohfluh Pt. 1205 bis zur Brücke über den Hüpbach, dem Hüpbach aufwärts bis Domeren Pt. 1678, Domeren über Holzmad Pt. 1762, dem Grat entlang bis Widdersgrind, Hane Pt. 2019 bis Grenchengalmhütte, dem Fussweg entlang bis Schattig Riprächten Pt. 1746, dem Morgetenbach entlang über Undristi Morgeten, Schönenboden Pt. 1241, Buuschli Pt. 1143, von der Brücke beim Sageli der Strasse entlang bis Zwärgliloch zum Pt. 1084.

Chlus (Gemeinde Boltigen)

Grenzen: Vom Parkplatz Chlus dem Weg aufwärts folgend bis Uf Egg, weiter dem Weg entlang über Alp Buufel – Vortel – Langel. Dann in gerader Linie ostwärts bis zur Kantonsgrenze und dieser entlang bis Trimlegabel. Von dort über das Trimlehore, dem Grat folgend zum Chlushore, dem Felsband entlang in südwestlicher Richtung zum Chlussträsschen und diesem aufwärts folgend zum Parkplatz Chlus.

Wildraum 13
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Wildschutzgebiet Dürrenwald Nr. 7
In der Zone 1 ist die Jagd auf männliche Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) gemäss Anhang 2 zur (WTSchV; verboten.

Wildschutzgebiet Giferhorn Nr. 12

In der Zone 3 ist die Jagd auf männliche Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) gemäss Anhang 2 zur WTSchV verboten.

Wildraum 13: Wildschutzgebiet Tschärzis-Wispilen Nr. 36

In der Zone 3 ist die Jagd auf männliche Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) gemäss Anhang 2 zur WTSchV verboten.

Wildraum 14
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Schongebiete für den Gämsbock
Im Wildraum 14 bleibt für die Jagdperioden 2023 bis 2027 das Schongebiet bestehen.
Bitte um Beachtung der neuen Linienführung
In diesem Gebiet dürfen keine männlichen Gämsen der Kategorien A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährlinge) erlegt werden.
a. Achsetberg-Elsigen (Gemeinde Frutigen)
Grenzen: Elsighorn Pt. 2341 in nördlicher Richtung dem Grat folgend über Pt.2051 Pt.1847
Pt. 1621.8 bis zur Ausserhornstrasse. Dieser Strasse abwärts entlang bis zum nächsten Gebäude (K:615‘415 / 156‘387). Nun dem Wanderweg in südwestlicher Richtung folgend über Pt.1524 zu Pt.1693, Obere Achsetberg. Weiter in südlicher Richtung dem Wanderweg unterhalb den Felsen entlang bis zur Einmündung in die Elsigenalpstrasse. Dieser aufwärts folgend bis Obere Elsige zu Pt.1932, Restaurant Elsigehütte.
Von da in nördlicher Richtung der Strasse aufwärts folgend zu Pt. 2286. Von da in nordöstlicher Richtung dem Grat folgend bis zum Elsighorn Pt. 2341.
Wildraum 15
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Wildraum 16
Grundfreigabe und 1 Zusatzpatent A
Wildschutzgebiet Breithorn (Nr. 5)
Im Wildschutzgebiet Breithorn (Nr. 5) ist die Jagd auf die Gämse (alle Kategorien) für die Jagdsaison 2022/2023 verboten.
Wildraum 17
Grundfreigabe
Datenerhebung Gämse 2023
Rechtliche Grundlage
Direktionsverordnung vom 27. März 2003 über die Jagd (JaDV BSG 922.111.1)
Art. 18a
Meldepflicht und Datenerhebung
1. Alle nicht gemäss Artikel 18 vorweisungspflichtigen Gämsen sind innert 24 Stunden nach dem Erlegen zwecks Datenerhebung zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen.
2. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist die Wildhüterin oder der Wildhüter innert der gleichen Frist über den Abschuss zu informieren. Die Tiere sind anschliessend innert 24 Stunden zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen.
3. Die Wildtiere sind ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber zu einer vom Jagdinspektorat bezeichneten Stelle zu bringen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.

Vorweisungspflicht Art. 18; JaDV

1  Rothirsche und nicht der vorgeschriebenen Kategorie entsprechend erlegte Gämsen, Rehe und Wildschweine sowie erlegte Muttertiere gemäss Artikel 11 JaV  [BSG 922.111] sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter innert 24 Stunden zu melden und der Kontrollstelle (Wildhüterin oder Wildhüter bzw. freiwillige Jagdaufseherin oder freiwilliger Jagdaufseher) vorzuweisen.

2  Die Wildtiere sind ganz ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber vorzuweisen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.

Fehlabschüsse Art. 11;  JaV

1 Milch tragende Gämsgeissen und Hirschkühe dürfen nicht erlegt werden.

2 Wird eine Milch tragende Gämsgeiss oder Hirschkuh trotz sorgfältigem Ansprechen nicht erkannt und erlegt, muss die Erlegerin oder der Erleger das Tier in die Abschusskontrolle eintragen und die in Anhang 2 festgelegte Gebühr entrichten.

Anhang 2 zu Artikel 11 und 31;

Abschussgebühren für Fehlabschüsse

Fehlabschüsse werden auf das persönliche Abschusskontingent angerechnet und auf Grund des bei der Kontrolle ermittelten Körpergewichts (ausgeweidet, in der Decke, mit Haupt) wie folgt mit einer Gebühr belegt:

Falsche Kategorie Gämse: Für jedes Kg Körpergewicht      Fr. 12.-

Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.

Schutz der Muttertiere: Milch tragende Gämsgeiss Fr. 100.-

Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.

Verstösse gegen die Weidgerechtigkeit Art. 12; JaV

Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen, Hirschkühe oder Wildschweinbachen erlegt.

Wildmarkenersatz bei untergewichtigen Tieren
Gämsjährlinge unter 9 Kilogramm gelten als untergewichtig. Die Wildmarke wird kostenlos ersetzt und der Eintrag in die Abschusskontrolle ist dementsprechend zu kommentieren. Das Tier wird der Jägerin oder dem Jäger überlassen.

Die Karten mit den Wildschutzgebieten und Zonen sind auf dem Geoportal des Kantons Bern unter Jagdkarte abrufbar:

www.geo.apps.be.ch => Karten => Suchbegriff «Jagdkarte»