Fahrzeiten

JaV Art. 21

Einsatz von Motorfahrzeugen, Fahrzeiten und befahrbare Strassen

1 Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs innerhalb der folgenden Zeitperioden darf die Jagd in derselben Zeitperiode nicht mehr aufgenommen werden:

2 Ausserhalb des Walds unterliegt die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs im September für die Ausübung der Jagd mit dem Basispatent und dem Patent E keiner Fahrzeitenbeschränkung.

3 Waldstrassen dürfen vom 1. September bis 30. November für die Ausübung der Jagd befahren werden.

4 Motorfahrzeuge, die auf der Jagd verwendet werden, müssen an gut sichtbarer Stelle mit einer Fahrzeugvignette des Jagdinspektorats gekennzeichnet sein.

5 Von ihrem ständigen Wohnsitz aus darf die jagdberechtigte Person die Jagd ohne Verwendung eines privaten Motorfahrzeugs jederzeit aufnehmen.